Sachverhalt:
Der Angeklagte A führte mit der Geschädigten L eine Liebesbeziehung. Um seinen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren, brachte A die G zunächst mehrmals dazu, ihm ihr gehörende Vermögensgegenstände und solche aus Familienbesitz leihweise zu überlassen. Die einzelnen Gegenstände befanden sich in dem von L und ihren Eltern bewohnten Anwesen und wurden überwiegend in Tresoren aufbewahrt. Dabei spiegelte A der L vor, hohe Schulden zu haben und die Vermögenswerte nur vorübergehend zum Zwecke der Verpfändung zu benötigen. A erlangte auf diese Weise Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 600.000 Euro. Seinem vorgefassten Tatplan entsprechend veräußerte A, der eine Rückgabe nie beabsichtigt hatte, die Vermögenswerte und verbrauchte die hierbei erzielten Erlöse für sich.
Zur Frage stand, ob A sich durch die Aufforderung an L, ihm Vermögensgegenstände aus dem Familienbesitz zu verschaffen, wegen Betrugs gegenüber der L zu Lasten ihrer Familie oder wegen Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht hat.
Aus den Gründen:
„Zwar ist es für einen sog. Dreiecksbetrug ausreichend, dass die getäuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person. Der Tatbestand des Betruges ist aber nur dann erfüllt, wenn die Verfügung des Getäuschten dem Vermögensinhaber zuzurechnen ist; denn nur dann erscheint die Handlung des Getäuschten als eine Verfügung des Vermögensinhabers und nicht als eine durch den Täuschenden gesteuerte „gutgläubige“ Wegnahme. Eine derartige Zurechnung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn der irrende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen. Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des Getäuschten, auf Vermögensgegenstände eines Dritten zuzugreifen, für sich allein grundsätzlich nicht aus. Nach der Rechtsprechung ist es für eine Zurechnung der Verfügung zum geschädigten Vermögen aber ausreichend, dass der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht. Voraussetzung hierfür ist ein – faktisches oder rechtliches – Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat. Ein solches liegt etwa dann vor, wenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz oder Prüfungsfunktion wahrnimmt.“
Mangels ausreichender Feststellungen zu den Gewahrsamsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der im Kellertresor aufbewahrten Gegenstände, blieb unklar, ob L als Inhaberin des Gewahrsams oder Mitgewahrsams für die Vermögensgegenstände eine Schutzfunktion wahrnahm und ob das erforderliche Näheverhältnis zu dem geschädigten Drittvermögen bestand. Allein die bloße Zugehörigkeit von L zur Familie und das Bewohnen eines gemeinsamen Anwesens rechtfertigen es nicht, ihre Verfügung über nicht in ihrem Eigentum stehende Vermögensgegenstände dem jeweiligen Vermögensinhaber zuzurechnen.
Das neue Tatgericht wird auch in den Blick nehmen müssen, ob insoweit ein Diebstahl des A in mittelbarer Täterschaft in Betracht kommt. Ein solcher liegt jedenfalls dann nicht fern, wenn L im Hinblick auf eine nur „kurzfristige Leihe“ die Absicht zur Selbst- oder Drittzueignung fehlte.
Der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und der Betrug könnten in Tateinheit (§ 52 StGB) stehen. Zwar besteht hinsichtlich ein und desselben Vermögensgegenstandes zwischen Betrug und Diebstahl ein Exklusivitätsverhältnis. Tateinheit kann aber dann vorliegen, wenn nebeneinander verschiedene Tatobjekte betroffen sind, hinsichtlich derer unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen.