Sachverhalt:
Der Angeklagte A war als Rechtsanwalt tätig und in finanziellen Schwierigkeiten. Der Mitangeklagte W betrieb ein Sportgeschäft mit Onlineshop und wollte aufgrund erheblicher Umsatzeinbußen kurzfristig anderweitige Einkünfte erzielen. A und W kamen überein, dass A als anwaltlicher Bevollmächtigter des W Ebayverkäufer von Sportartikeln wegen angeblicher Verschleierung ihrer Unternehmereigenschaft nach § 3 UWG abmahnen sollte, wobei sie die von den abgemahnten Personen gezahlten Gelder hälftig unter sich aufteilen würden. Für den Fall, dass die Abgemahnten nicht zahlten, sollten W keine Kosten für die Tätigkeit des A entstehen. Entsprechend diesem Tatplan schrieb A die Ebayverkäufer mit einem Serienbrief an und mahnte sie im Namen von W wegen getätigter Verkäufe ab, weil sie im Wettbewerb mit diesem stünden. Aufgrund der Vielzahl an Ebayverkäufen seien sie als Unternehmer anzusehen und würden ihre Unternehmereigenschaft verschleiern. Dieses unlautere Verhalten begründe einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber W. Den Schreiben lag jeweils eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Gebührenberechnung der zugleich geltend gemachten Abmahnkosten bei, wobei A behauptete, dass diese Kosten seinem Mandanten W als Schaden durch seine Beauftragung als Rechtsanwalt entstanden seien. Aufgrund dieses Schreibens zahlten 25 Geschädigte die geforderten Beträge an A.
Aus den Gründen:
In der Geltendmachung der Abmahnkosten als Schaden für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist eine Täuschung der abgemahnten Ebayverkäufer im Sinne des § 263 I StGB zu sehen. A erklärte in den Schreiben zumindest konkludent, dass der Forderung ein wettbewerbsrechtlich bedeutsamer Abmahnvorgang zugrunde lag und dass es nicht um die bloße Generierung von Rechtsanwaltsgebühren ging, es sich mithin um keine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs handelte. Das Handeln von A und W war jedoch rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Danach ist ein typischer Fall einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche gegeben, wenn vorwiegend ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll. Das Handeln von A und W war ausschließlich darauf ausgerichtet, solche Einnahmen zu generieren, um ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern; weitergehende wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgten sie nicht. Die vorliegende Fallkonstellation, in der der abmahnende Mandant mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde, ist ein „klassischer Fall“ des Rechtsmissbrauchs.
Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar. Die Empfänger der Erklärungen wurden nach der Verkehrsanschauung nämlich nicht nur über die Rechtsfrage getäuscht, ob ein Anspruch besteht, sondern über die tatsächliche eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben, das darin bestand, rechtsmissbräuchliche Gebührenforderungen zu generieren anstatt ein Unterlassen des unlauteren Verhaltens zu bewirken. Damit wurde über innere Tatsachen getäuscht.
Den Geschädigten, die die Abmahnkosten beglichen haben, ist dadurch ein Schaden in Höhe des gesamten Zahlungsbetrags entstanden.
Das Zurverfügungstellen der mit der Unterschrift des A versehenen Blanko-Rechnungsvorlagen stellt eine Beihilfe zu der Tat des W dar. Mit dem Übersenden der Rechnungsvorlagen förderte A die Tat maßgeblich, weil erst diese Vorlagen die betrügerischen Rechnungsstellungen überhaupt ermöglichten.