Beim Finanzierungsleasing tritt ein Vermögensschaden bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises durch den Leasinggeber ein, wenn dem Anspruch kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht. Auch die Zahlung der Leasingraten lässt den Schaden nicht entfallen.
Sachverhalt:
Die Angeklagten führten zusammen die Geschäfte der S-KG, deren wirtschaftliche Lage nur durch frische Liquidität aufrechterhalten werden konnte. Um sich die Mittel für den weiteren Geschäftsbetrieb zu verschaffen, schlossen die Angeklagten im Namen der S-KG diverse Leasingverträge. Dabei behaupteten sie wahrheitswidrig, von der M-GmbH Hard- und Software erwerben zu wollen. Die M-GmbH war eine durch die Angeklagten selbst kontrollierte Briefkastenfirma, die weder über Angestellte noch Geschäftsräume verfügte. Die Leasinggesellschaft schloss im Vertrauen auf die Angaben der S-KG die Leasingverträge und den Kaufvertrag mit der M-GmbH. Der Kaufpreis wurde an diese gezahlt. Die M-GmbH leitete die Zahlungen an die S-KG weiter. Die vereinbarten Leasingraten wurden von der S-KG bis zum Eintritt ihrer Insolvenz an die Leasinggesellschaft entrichtet, wobei Gelder aus weiteren Betrugstaten verwendet wurden.
Das LG Mannheim verurteilte die Angeklagten u.a. wegen Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB. Ein Schaden liege in dem Abschluss des Kaufvertrages mit der M-GmbH.
Diese Bewertung teilt der BGH.
Aus den Gründen:
Nach st. Rspr. tritt ein Vermögensschaden ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt. Wurde – wie vorliegend – der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, führt dies dann zum Schaden, wenn die Gesamtsaldierung der Geldwerte des erworbenen Anspruchs und der eingegangenen Verpflichtung ein Negativsaldo ergibt (Eingehungsschaden). Dieser zunächst rechnerisch bestimmte Schaden materialisiert sich mit der Erbringung der versprochenen Leistung des Tatopfers (Erfüllungsschaden) und bemisst sich nach Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung, soweit diese erbracht wird.
Ob hier von einem Eingehungs- oder Erfüllungsschaden auszugehen ist, lässt der BGH offen. Jedenfalls mit der Zahlung des Kaufpreises an die M-GmbH trat ein Vermögensschaden ein, weil die Gegenstände, die im Gegenzug übereignet werden sollten, nicht existierten haben. Die Leasinggesellschaft konnte an ihnen kein Eigentum und damit auch keine dem Vermögensabfluss gegenüberstehende Vermögensposition erwerben.
Der Schaden ist auch nicht durch den Abschluss des Leasingvertrags mit der S-KG entfallen. Im Falle des Finanzierungsleasings werden zwar die Erwerbskosten vollständig durch die Leasingraten amortisiert. Jedoch können die beiden Verträge nicht als eine wirtschaftliche Einheit gesehen werden. Das leasingtypische Dreiecksverhältnis ist auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Daran ändert auch nichts, dass die Angeklagten sowohl die S-KG als auch die M-GmbH kontrolliert haben.
Die Frage einer wirtschaftlichen Einheit könnte zwar bei sog. „Sale-and-lease-back-Geschäften“ anders zu beurteilen sein; selbst dann ergäbe sich für den vorliegenden Fall jedoch kein anderes Ergebnis. Der im Gegenzug erworbene Anspruch auf Zahlung der Leasingraten war von vornherein wertlos, weil die S-KG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses praktisch insolvent war. Für die Werthaltigkeit des Anspruchs macht es auch keinen Unterschied, ob die Möglichkeit zur Zahlung der Verbindlichkeiten unter Verwendung betrügerisch erlangter Geldbeträge bestand oder dass sich die Angeklagten, deren wirtschaftliche Verhältnisse ebenso schlecht waren, für die Leasingraten verbürgt hatten.
Dass bis zur Insolvenz alle Leasingraten bezahlt worden sind, ändert nichts an dem bereits eingetretenen Schaden. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadenswiedergutmachung, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Sie haben lediglich für die Strafzumessung Bedeutung.