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BGH, Beschl. v. 9.11.2017 – 2 StR 320/17: Zur Postpendenzfeststellung bei möglicher Beteiligung am Diebstahl und Beihilfe zur Hehlerei

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen „Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei“ verurteilt, da es eine Beteiligung des Angeklagten an den Diebstählen nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen konnte.

 Nach Ansicht des Bundes­gerichtshofs kann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl wahlweise wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei im Wege der ungleichartigen (gesetzesalternativen) Wahlfeststellung keinen Bestand haben. Das Landgericht habe lediglich festgestellt, dass der Angeklagte an den Diebstahlstaten beteiligt gewesen sein könnte. Die mögliche Beteiligung an den Vortaten steht einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei aber nicht entgegen. Denn der Angeklagte hat alle Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zur Hehlerei erfüllt. Es steht daher ein Sachverhalt fest, der die Verurteilung wegen einer „Nachtat“ in jedem Fall rechtfertigt. Ungewiss ist lediglich, ob der Angeklagte auch an den Vortaten beteiligt war. In derartigen Fällen geht die Verurteilung auf eindeutiger Grundlage im Wege der Postpendenz unter Anwendung des Zweifelssatzes einer gesetzesalternativen Wahlfeststellung vor.

Auch auf die Postpendenzfeststellung finden jedoch die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung, sodass die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die mildeste Strafe zulässt.

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