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BGH, Urt. v. 12.07.2017 – 2 StR 160/16: Zum sonstigen Werkzeug i.S.v. § 250 I Nr. 1b

Ein Schlüssel ist ein sonstiges Werkzeug i.S.v. § 250 I Nr. 1b. Er ist nicht nach seinem äußeren Erscheinungs­bild offenkundig objektiv ungefährlich.

Sachverhalt:

Der Angekl. A verschaffte sich Zugang zur Wohnung der 74-jährigen, behinderten H und gab sich zunächst als Katzenfutterlieferant aus. Als H ihn aufforderte zu gehen, hielt er ihr einen spitzen metallischen Gegenstand – einen Schlüssel – mit einer Länge von ca. 6 cm vor, forderte H auf, ihm Geld zu geben und drohte, sonst müsse er ihr weh tun. A hielt den Schlüssel so in der Hand, dass H ihn für ein Messer halten konnte und sollte. H, die sich tatsächlich durch ein Messer bedroht fühlte, wies A auf ihren Geldbeutel hin, in dem sich 10 Euro befanden. A nahm diese an sich. Das LG hat den Schlüssel als „sonstiges Werkzeug“ angesehen und A wegen schweren Raubes gem. § 250 I Nr. 1b verurteilt.

Aus den Gründen:

Das Urteil hält im Ergebnis rechtlicher Nach­prüfung stand. Zu § 250 I Nr. 1b führt der BGH aus: „Es reicht (…) nicht aus, irgendeinen Gegenstand zur Überwindung des Widerstands eines Dritten einzusetzen. Nach dem weiten Wortlaut der Norm ist es zwar nicht erforderlich, dass das mitgeführte Werkzeug oder Mittel seiner Beschaffenheit nach objektiv geeignet ist, das Opfer durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu nötigen.“ (Rn. 6) Als Drohungs­mittel scheiden aber nach ständiger Rechts­prechung des BGH solche Gegenstände aus, „bei denen die Drohungs­wirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungs­bild des Gegenstands selbst, sondern (allein oder jedenfalls maßgeblich) auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (…). Liegt danach aus der Sicht eines objektiven Betrachters auf das äußere Erscheinungs­bild die objektive Ungefährlichkeit des Gegenstands offenkundig auf der Hand, liegt kein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB vor.“ (Rn. 7)

Ein solcher, § 250 I Nr. 1b ausschließender Ausnahmefall lag hier nicht vor: „Ein Schlüssel ist – anders als etwa ein Plastikrohr (…) oder ein Holzstück (…) – ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen durchaus ernsthafte Verletzungen zu verursachen. Von einer objektiven Ungefährlichkeit kann insoweit nicht die Rede sein. Dass die Droh­wirkung des eingesetzten Schlüssels auch auf dem täuschenden Verhalten des [A] beruht, steht (…) [dem] nicht entgegen.“ (Rn. 8)

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