Ein Ausnutzungsbewusstsein kann auf der Hand liegen, wenn die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet.
Sachverhalt:
Der Angekl. A. und S gerieten, nachdem sie zusammengezogen waren, in eine schwere Beziehungskrise. Nach einem heftigen Streit betrachteten beide die Beziehung als gescheitert. Durch eine (körperliche oder verbale) Provokation versetzte S den A in einen Zustand affektiver Erregung und er wurde plötzlich von dem drängenden Handlungsimpuls erfasst, S zu töten. A nahm ein rund 18 cm langes Küchenmesser, ging ins Wohnzimmer zurück und stach mehrmals und mit großer Wucht auf S, die ahnungslos auf dem Sofa saß, ein. S erkannte im letzten Moment die Absicht des A und versuchte erfolglos, sich mit ihren Armen zu schützen. S verstarb. Das LG hat das Mordmerkmal der Heimtücke wegen fehlenden Ausnutzungsbewusstseins verneint.
Aus den Gründen:
Diese Annahme hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: „Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (…).In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Heimtückemordes nicht nur voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt; erforderlich ist außerdem, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (…).Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (…).“ (Rn. 10) „Ein Ausnutzungsbewusstsein in diesem Sinne kann im Einzelfall auf der Hand liegen, etwa weil die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers offen zutage liegt und es sich gleichsam von selbst versteht, dass der Täter diese Situation ausnutzt, wenn er das Opfer tötet (…).“ (Rn. 11)
Zum konkreten Fall führt der BGH aus: „Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlt (…). Andererseits hindert aber nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat zu erkennen (…).Entscheidend ist insoweit stets, ob die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, beeinträchtigt ist (…).“ (Rn. 12)
Im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung hatte das LG festgestellt, dass „Wachheit, Orientierung, Auffassung und Aufmerksamkeit“ des A zum Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt gewesen sind. Diese Feststellung steht im Widerspruch zur Mordmerkmalsprüfung. Auch der Zustand affektiver Erregung sei nicht tragfähig begründet. Es wäre zu bedenken gewesen, „dass die Arg- und Wehrlosigkeit der [S] offen zutage lag. In die Gesamtwürdigung aller Umstände hätte auch eingestellt werden müssen, dass [A] sich zwar spontan zur Tat entschloss, aber mit direktem Tötungsvorsatz handelte. Vor diesem Hintergrund hätte es der näheren Erörterung bedurft, ob er die Situation seines Tatopfers schon deshalb in den Blick genommen haben könnte, um seinen Tatentschluss erfolgreich umzusetzen (…).“ Schließlich hätte berücksichtigt werden müssen, „dass [A] selbst seinen „Zustand“ als „nicht böse oder aggressiv“, sondern als „ganz ruhig“ beschrieben hat.“ (Rn. 17)