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BGH, Urt. v. 17.05.2017 – 2 StR 342/16: Abgrenzung Vermögensverfügung und Wegnahme

Sachverhalt:

Die Angeklagten kamen auf die Idee, den mit Drogen handelnden B „abzuziehen“ und ihm, erforderlichenfalls unter Einsatz von Gewalt, Drogen und Wertgegenstände abzunehmen. Sie veranlassten fernmündlich, dass B ihnen 10 Gramm Amphetamin gegen Mitternacht in der Nähe einer Mehrzweckhalle übergeben sollte. Dort angekommen, forderten sie B auf, ihnen das Amphetamin auszuhändigen, um dessen Qualität zu prüfen. Dieser tat dies, woraufhin einer der Angeklagten das Rauschgift einbehielt. Da B ihrer Forderung, sie zu seiner Wohnung zu bringen, nicht nachkam, bedrohten sie ihn mit der Soft-Air-Pistole und schlugen ihm ins Gesicht. Als sich B entschloss zu fliehen, traten sie ihm entgegen, wodurch B zu Fall kam. Daraufhin versetzten die Angeklagten ihm wuchtige Schläge mit einem Baseballschläger. Schließlich griffen sie in die Hosentasche des B und nahmen das darin befindliche Bargeld sowie seinen Wohnungs­schlüssel an sich. Einer der Angeklagte fuhr mit dem Fahrrad des B davon.

Der BGH verurteilte die Angeklagten wegen schweren Raubes:

„Das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme […] ist auch hinsichtlich des Beutels mit 10 Gramm Amphetamin ungeachtet des Umstands erfüllt, dass der Geschädigte diesen zunächst täuschungs­bedingt freiwillig an die Angeklagten ausgehändigt hat.

Hat sich der Täter eine Sache durch Täuschung verschafft, so ist für die Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme im Sinne des § 242 StGB von der Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungs­bild des Tatgeschehens maßgebend. Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte auf Grund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt. In diesem Fall wirkt sich der Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd aus. Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. […] Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert. Hat der Gewahrsamsinhaber, der die wahren Absichten des Täuschenden nicht erkannt hat, den Gegenstand übergeben, ohne seinen Gewahrsam völlig preiszugeben, und bringt der Täter die Sache nunmehr in seinen (Allein-) Gewahrsam, so liegt hierin eine Wegnahme […].“

So verhält es sich hier. Durch die täuschungs­bedingte Aushändigung des Amphetamins an die Angeklagten „zu Prüfzwecken“ trat unter den hier gegebenen Umständen nur eine Gewahrsamslockerung ein. B hat seinen Gewahrsam erst endgültig verloren, als der Angeklagte das Amphetamin nicht zurückgab, sondern einsteckte.

Auch Betäubungs­mittel können fremde bewegliche Sachen und damit Tatobjekt eines Raubes oder eines Diebstahls sein.

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