Sachverhalt:
Die Angeklagten errichteten zusammen mit H nach einem gemeinsamen Tatplan eine Organisationsstruktur, mittels derer sie Telefonverkäufer in Callcentern einsetzten, um potentiellen Anlegern telefonisch den vorbörslichen Erwerb von Aktien der E-AG, die dem H gehörte, zu verkaufen. Die Telefonverkäufer erklärten den Anlegern unter Herausstellung hoher Gewinnerwartungen bewusst wahrheitswidrig, dass die E-AG mit seltenen Erden aus China handele und an die Börse gehen werde, was tatsächlich nicht geplant war. Die Anleger vertrauten darauf und überwiesen den Kaufpreis auf von H eröffnete Konten. Die eingezahlten Beträge wurden von H abgehoben und hälftig mit den Angeklagten geteilt.
Nach Ansicht des BGH kommt eine Strafbarkeit wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs nach § 263 V StGB in Betracht.
Aus den Gründen:
„Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abrede verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige Taten des Betruges zu begehen. Dabei ist es unschädlich, wenn diese Taten für einzelne Tatbeteiligte auf Grund eines einheitlichen Organisationsbeitrages in Tateinheit zueinander stehen.“ (Rn. 10)
Im vorliegenden Fall deute alles auf eine ausdrückliche Bandenabrede im Sinne des § 263 V StGB zwischen den Angeklagten und H hin. Während die Angeklagten entsprechend der Vereinbarung für Einrichtung, Verwaltung und Überwachung des Callcenters verantwortlich waren und hierfür mit 50 % der erlangten Gelder „entlohnt“ werden sollten, oblag H die Lenkung der Geschäfte, namentlich die „Bereitstellung“ seines Unternehmens und die Einrichtung der Konten, wofür er ebenfalls 50 % der erlangten Summen erhalten sollte. Sowohl für die Angeklagten als auch für H sollten die mit den Betrugshandlungen erlangten Gelder eine dauerhafte Einnahmequelle in erheblicher Höhe bilden. (Rn. 11)