Sachverhalt:
Um von ihm den Kaufpreis für Drogen einzutreiben, begab sich der Angekl. A am Tattag zu P. P weigerte sich zum wiederholten Mal zu zahlen. Daraufhin entschloss sich A den P durch Anwendung von Gewalt zur Zahlung zu bewegen und schlug P mit der Faust ins Gesicht. Als sich P gegen weitere befürchtete Schläge des A wehrte, sprühte A Pfefferspray aus einer mitgeführten Dose in Richtung des P, ohne diesen zu treffen. P gelang es aus dem Zimmer zu fliehen, dessen Tür von außen zu verschließen und die Polizei zu informieren. A entschloss sich, durch das Fenster des Zimmers zu fliehen. Zuvor nahm er jedoch aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses einen im Zimmer aufgefundenen, P gehörenden Laptop an sich, um ihn auf Dauer zu behalten. Anschließend sprang A mit seiner Beute aus dem Fenster, warf draußen die Dose mit dem Pfefferspray weg und verließ den Tatort. Kurze Zeit später rief er jedoch selbst bei der Polizei an, so dass P den Laptop zurückerhielt.
Das LG hat A wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit § 223, sowie §§ 224, 22, 23 verurteilt und den Strafrahmen des § 250 III (minder schwerer Fall) zugrunde gelegt. Bzgl. der Mitnahme des Laptops wurde A wegen Diebstahls nach § 242 verurteilt.
Aus den Gründen:
Hinsichtlich der Mitnahme des Laptops hätte das LG A nicht nur wegen § 242, sondern wegen Diebstahls mit Waffen gem. § 244 I Nr. 1a verurteilen müssen.
„Das Pfefferspray ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich um eine „Waffe“ (…) oder um „ein anderes gefährliches Werkzeug“ (…) handelt. Für die Eigenschaft als „Waffe“ im strafrechtlichen Sinne (…) könnte sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG (…) sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen (…). Jedenfalls handelt es sich aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ (…), weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (…).“ (Rn. 15)
A hat das Pfefferspray auch während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls bei sich geführt. „Für dieses Merkmal genügt (…), wenn der Täter den fraglichen Gegenstand bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist; dafür genügt in räumlicher Hinsicht Griffweite (…).“ (Rn. 16) A hatte „das Pfefferspray zeitlich kurz vor dem Diebstahl in Richtung des Zeugen P eingesetzt. Die Dose mit dem Pfefferspray warf er erst weg, nachdem er mit dem an sich genommenen Laptop aus dem Fenster des (…) Zimmers gesprungen war.“ (Rn. 16)
„Für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen kommt es nicht darauf an, dass sich zum Zeitpunkt dieser Tat keine andere Person als [A] in dem Zimmer aufhielt (…). Der Grund für die gegenüber dem Grundtatbestand höhere Strafdrohung liegt gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung, die ihrerseits ihre Ursache in der latenten Gefahr des Einsatzes der fraglichen Gegenstände als Nötigungsmittel findet (…).“ (Rn. 17)