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BGH, Urt. v. 21.02.2017 – 1 StR 223/16: Zum Vorsatz bzgl. der Rechts­widrigkeit der Bereicherung

In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine rechts­widrige Bereicherung i.S.d. § 253 I StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungs­ziels besteht oder aber von der Rechts­ordnung nicht geschützt wird.

Sachverhalt:

Der Angekl. S hatte mit der Firma Sm durch eine von Mitarbeiter R ausgestellte Scheinrechnung Steuern hinterzogen. Das gezahlte Geld sollte S von Sm abzüglich einer Provision zurückerhalten; dies geschah jedoch nicht. Auch Drohungen gegenüber R, der S daraufhin anzeigte, blieben erfolglos. Daraufhin fuhr S mit den Angekl. A, Q und seinem Bruder H zu einer Baustelle auf der R arbeitete. Spätestens auf der Fahrt setzte S die übrigen Angekl. davon in Kenntnis, dass er noch eine Geldforderung habe und diese von R eintreiben wolle. S nahm – wie H, A und Q bemerkten – auf das Baustellengelände ein langes, innen hohles Eisenrohr mit. Q blieb vereinbarungs­gemäß an der Baustelleneinfahrt stehen, während die anderen R aufsuchten. Allen Angekl. war klar, dass R durch Androhung bzw. durch Einsatz von Gewalt zur Zahlung des Geldbetrags aus dem Scheinrechnungs­geschäft bewegt werden sollte, wobei sie billigend in Kauf nahmen, dass die von S erhobene Forderung gegenüber R nicht rechts­wirksam entstanden und vor Gerichten nicht durchsetzbar war. Sie nahmen zudem billigend in Kauf, dass es zu lebens­gefährlichen Gewalthandlungen kommen könnte. Nachdem S, H und A den R erneut vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatten, schlugen S und H ihn mit der Eisenstange auf Kopf und Rumpf. R erlitt schwere Verletzungen.

S und H wurden wegen in Mittäterschaft begangener versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, A und Q wegen Beihilfe zu den entsprechenden Taten.

 

Aus den Gründen:

Das LG habe rechts­fehlerfrei dargelegt, dass S und H billigend in Kauf nahmen, keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung gegenüber R zu haben. Allgemein führt der BGH aus: „In subjektiver Hinsicht erstrebt der Täter eine unrechtmäßige Bereicherung i.S.d. § 253 I StGB schon dann, wenn er es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass seine Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungs­ziels besteht oder aber von der Rechts­ordnung nicht geschützt wird. Dies ist – wegen der normativen Natur dieses Tatbestandsmerkmals – nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass ihm zivilrechtlich ein Anspruch nicht zusteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob er sich als Ergebnis laienhafter Bewertung dieser Umstände einen Anspruch auf die erstrebte Leistung nicht zumisst oder für zweifelhaft hält.“ (Rn. 16)

„Stellt sich der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.S.v. § 16 I 1 StGB (…). Ein solcher Irrtum über die Rechts­widrigkeit der erstrebten Bereicherung liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich der Nötigende nach den Anschauungen der einschlägig kriminellen Kreise als berechtigter Inhaber eines Anspruchs gegen das Opfer fühlt. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechts­ordnung anerkannt wird und er seine Forderung demgemäß mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.“ (Rn. 17)

Ein Anspruch des S gegen R bestand hier nicht: S „geht dabei zutreffend davon aus, dass die der Zahlung zugrundeliegende Abrede auf eine Steuerhinterziehung gerichtet und damit nach ständiger Rechts­prechung des BGH gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig war (…), so dass gemäß § 817 S. 2 BGB auch jegliche Kondiktions­ansprüche ausgeschlossen waren, da beide Vertrags­partner gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben (…).“ (Rn. 19) Zudem hatte R keine Verfügungs­macht über das Konto der Firma Sm. S wusste auch, „dass er auf eine Rechnung der Firma Sm. eine Zahlung auf deren Geschäftskonto geleistet hatte und der Zeuge R nicht sein „Vertrags-“ oder auch nur verantwortlicher Ansprech­partner war.“ (Rn. 20) Das LG hat damit einen Irrtum über die Rechts­widrigkeit der Bereicherung ausgeschlossen, da sich S bei der Tat keinen Anspruch vorstellte, der von der Rechts­ordnung anerkannt wird und den er mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte.

Auch H erstrebte eine rechts­widrige Bereicherung: Er „hatte keine klaren Vorstellungen über Grund und Höhe des von seinem Bruder S geltend gemachten Anspruchs. Vielmehr verließ er sich allein auf dessen pauschale Auskunft, die er nicht hinterfragte. Soweit das LG hieraus schließt, dass (…) H damit die Rechts­widrigkeit der erstrebten Bereicherung gleichgültig war und er sie folglich billigend in Kauf nahm, damit (…) S finanz­iell befriedigt werde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.“ (Rn. 22)

Auch der Schuldspruch gegenüber A und Q wegen Beihilfe begegnet keinen rechtlichen Bedenken: „A und Q erkannten spätestens auf der gemeinsamen Fahrt zur Baustelle, „dass noch eine Geldforderung aus dem Scheinrechnungs­geschäft geltend gemacht werden sollte (…), wobei sie im Hinblick auf die vorausgegangene Strafanzeige und die Form des Geldeintreibens zumindest billigend in Kauf nahmen, dass keine berechtigte Forderung durchgesetzt werden sollte.“ (Rn. 26)

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