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BGH, Urt. v. 27.07.2017 – 3 StR 490/16: Zum Vermögensnachteil bei der Untreue gem. § 266 StGB

Sachverhalt:

Die Angekl. W und M standen als Gesellschafter der K-GmbH in Geschäftsbeziehung mit der Handwerkskammer. Der Mitangekl. S war dort Ansprech­partner für die K-GmbH. Zu seinen Aufgaben zählten die Bedarfsbeurteilung für Neubestellungen und Reparaturen sowie die Prüfung der diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen in der „Elektroabteilung“. Daneben hatte S bei der Handwerkskammer ein „inoffizielles Bestell­system“ etabliert. Es diente dem Erwerb von Gegenständen, die von dem zuständigen Vorgesetzten der Handwerkskammer nicht genehmigt waren und nicht genehmigt werden würden. Die Lieferungen dieser Gegenstände wurden über fingierte Reparaturbestellungen beauftragt, für die Haushalts­mittel zur Verfügung standen. Die Geschäfte wurden über unzutreffende Lieferscheine und Rechnungen verdeckt abgewickelt und abgerechnet. Die Gegenstände kamen zum Großteil der Elektroabteilung der Handwerkskammer zugute und waren für den dortigen dienstlichen Gebrauch bestimmt, ohne dass die zuständigen Gremien von deren Existenz wussten. Teilweise wurden technische Geräte aber auch an S zur privaten Verwendung ausgeliefert. Das LG hat S wegen der Vorfälle im Rahmen des inoffiziellen Bestell­systems wegen Untreue gemäß § 266 I StGB und M und W wegen Beihilfe dazu verurteilt.

Aus den Gründen:

Die durch die Revisionen von M und W angegriffenen Verurteilungen wegen Beihilfe zur Untreue halten rechtlicher Über­prüfung zum Teil nicht stand, da es an einer entsprechenden Haupttat des S fehlt.

S traf zwar die Pflicht die Vermögensinteressen der Handwerkskammer wahrzunehmen. Dies Vermögensbetreuungs­pflicht ergab sich aus dem Umstand, dass S bei seinen Aufgaben aufgrund der exklusiv bei ihm vorhandenen Fach- und Sach­kenntnisse, einen (begrenzten) Entscheidungs­spielraum hatte und eine Kontrolle durch Vorgesetzte nicht stattfand. Durch die Bestellungen der durch seinen Vorgesetzten nicht genehmigten Artikel bei W und M, verletzte S diese Pflicht.

Der Handwerkskammer entstand jedoch nicht in allen Fällen ein Vermögensnachteil. Grundsätzlich führt der BGH aus: „Die Untreue als Vermögensdelikt schützt das zu betreuende Vermögen als Ganzes in seinem Wert, nicht aber die allgemeine Dispositions­freiheit des Vermögensinhabers. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechts­geschäft nach wirtschaft­lichen Gesichtspunkten zu prüfen. An einem Vermögensnachteil fehlt es, wenn der Abfluss aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Die Untreuehandlung selbst muss dabei beides hervorbringen.“ (Rn. 33)

Eine „schadenshindernde Kompensation [ist] regelmäßig gegeben, wenn der Vermögensinhaber für das Vermögensopfer eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält. Bei wirtschaft­lich ausgeglichenen Verträgen können Gesichtspunkte eines individuellen Schadenseinschlags einen Vermögensnachteil nur in eng begrenzten Ausnahmefällen begründen, namentlich wenn der Vermögensinhaber die Gegenleistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann, er durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt  wird oder infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungs­gemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unerlässlich sind.“ (Rn. 33)

„Gemessen hieran ist in den Fällen, in denen die verdeckt abgerechneten Lieferungen S (auch) zur privaten Verwendung dienten, ein Vermögensnachteil der Handwerkskammer gegeben. Der jeweiligen Zahlung stand (insoweit) keine schadenshindernde Kompensation gegenüber.“ (Rn. 34) „In den Fällen, in denen die verdeckt abgerechneten Lieferungen ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmt waren und die gelieferten Gegenstände in die Räume der Handwerkskammer verbracht und dort genutzt wurden, ist hingegen nach den aufgezeigten Maßstäben kein Vermögensnachteil festgestellt. Vielmehr ist insoweit von einer Kompensation (…) auszugehen.“ (Rn. 35) Im Rahmen der Bestellungen gingen die Gegenstände unmittelbar in das Vermögen der Handwerkskammer über. Dabei entsprachen die gelieferten Gegenstände „wertmäßig größtenteils“ den ihr in Rechnung gestellten Beträgen.

Die schadenshindernde Kompensation wird auch nicht durch die fehlende Kenntnis von der Existenz und dienstlichen Verwendbarkeit der Gegenstände ausgeschlossen. „Der Vermögensvergleich vor und nach dem beanstandeten Rechts­geschäft ist grundsätzlich nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Ein tatsächlicher Vermögenszuwachs verliert nicht allein deshalb seine kompensierende Wirkung, weil er dem Vermögensinhaber bis zur Aufdeckung der Tat nicht bekannt war.“ (Rn. 39) Anders ist dies bei der Fall­gruppe der ‚Bildung schwarzer Kassen‘, die jedoch hier nicht einschlägig sei. „Dass S der Handwerkskammer die (…) Gegenstände leichter als andere hätte entziehen können, begründet ebenfalls keinen Vermögensschaden, weil hierfür eine weitere eigenständige Vermögensstraftat erforderlich gewesen wäre.“ (Rn. 40)

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