Die bloße Anweisung, den Klassenraum nicht vor Abgabe der Texte zu verlassen, würde diese Voraussetzung selbst dann nicht erfüllen, wenn die Schüler ihr aus Angst vor disziplinarischen Konsequenzen nachgekommen sein sollten. Denn eine solche Auslegung der Vorschrift würde zu einer Entgrenzung der Strafbarkeitsvoraussetzungen – insbesondere im schulischen Bereich – führen. Erforderlich ist daher eine Tathandlung, die zu einer physischen oder psychischen Zwangswirkung führt, die es dem Betroffenen – ähnlich wie im Falle des Einsperrens – unmöglich macht, seinen Aufenthaltsort zu verlassen. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.“
„Eine Nötigung (§ 240 StGB) liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit fehlt es an einer Tathandlung. Dass der Angeklagte Gewalt anwendete oder den Schüler drohte, um sein Ziel – Abgabe der Texte vor Verlassen des Unterrichtsraums – zu erreichen, konnte die Kammer nicht feststellen. Soweit in dem Effekt des Rückstaus der Schüler [,die ihre Arbeiten einzeln beim Lehrerpult abgeben mussten,] ein unter den Gewaltbegriff subsumierbarer physisch wirkender Zwang gesehen werden mag, würde es jedenfalls am Tatvorsatz fehlen. Ein empfindliches Übel liegt auch nicht darin, dass die Schüler den Raum nur verlassen durften, wenn sie hiermit gegen die Anweisung des Angeklagten verstießen und damit eine disziplinarische Ahndung ihres Verhaltens in Kauf nehmen mussten. Denn insoweit würde es an der in § 240 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Verwerflichkeit fehlen, da der von dem Angeklagten verfolgte Zweck im Interesse der Schüler war. Denn die ordnungsgemäße Erfüllung der den Schülern erteilten Aufgaben ist Gegenstand des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Lehrer im Allgemeinen und des Angeklagten im besonderen (§ 2 Abs. 1 SchulG NRW).“