Unfallbeteiligter ist gem. § 142 V StGB jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Als Täter kommt jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den – nicht ganz unbegründeten – Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben.
Sachverhalt:
Die Angekl. A und B beschleunigten ihre Fahrzeuge parallel an einer Ampel und fuhren mit 80 km/
Aus den Gründen:
A und B haben sich wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit nach § 315c I Nr. 2d StGB scheidet hingegen aus. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkrete Gefahr Folge der Tathandlung ist. Sie muss ihren Grund gerade in der im Gesetz typisierten Verhaltensweise haben und darf nicht nur gelegentlich eines solchen Verhaltens eintreten. Die Kollisionen sind jedoch allein auf das Fahrmanöver der X zurückzuführen, nicht auf das zu schnelle Fahren von A und B.
A hat sich außerdem gem. § 142 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt hat, „bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat.“ (Rn. 174)
„Gemäß § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Nach h.M. genügt insofern eine nicht fernliegende Möglichkeit (…). Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den – nicht ganz unbegründeten – Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben.“ (Rn. 176) A war hier als Teil der zum Unfall führenden Kettenreaktion kausal an der Unfallentstehung beteiligt.
„Der Unfallort iSd § 142 StGB ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat, samt der unmittelbaren Umgebung und eines in unmittelbarer Nähe gelegenen, nicht verkehrsgefährdeten Platzes. Der Radius des Unfallortes hängt von den tatsächlichen Umständen ab; er ist eher eng als weit zu ziehen.“ (Rn. 178) „Ein Unfallbeteiligter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den Unfallbereich so weit verlässt, dass er seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden. (…) Vorliegend hat A durch die Behauptung am Unfallort, er habe den Unfall als Fußgänger beobachtet, seine Unfallbeteiligung in Abrede gestellt. Zwar sind Falschangaben am Unfallort an sich nicht strafbar. Im Sinne von § 142 I Nr. 1 StGB „entfernen“ darf sich jedoch nur derjenige, der die Feststellungen ermöglicht, Tatsachen also nicht verdunkelt hat (…).“ (Rn. 179)