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BGH, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 StR 552/17: Zum Vermögensschaden beim Grundstückskauf

Sachverhalt:

A schloss unter Vortäuschung der Zahlungs­fähigkeit und -willigkeit mit dem L einen notariellen Vertrag über den Kauf eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks für einen Kaufpreis von 185.000 €, der dem Markt­wert entsprach. Zugunsten des A wurde eine Auflassungs­vormerkung eingetragen; L händigte dem A sämtliche Schlüssel für das Haus aus und erteilte sein Einverständnis mit dem vorzeitigen Beginn von Umbauarbeiten an dem Objekt. Wie von vorneherein beabsichtigt, zahlte A den Kaufpreis nicht. Nachdem L die Löschung der Vormerkung hatte erreichen können, verkaufte er das Grundstück zirka neun Monate später an D für einen Kaufpreis von 167.000 €. Er erzielte deshalb ein geringeres Entgelt, weil das Objekt infolge der nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen „Baustellencharakter“ hatte.

Aus den Gründen:

Eine Vermögensschädigung ist nicht schon mit dem Abschluss des notariellen Vertrages eingetreten.

„Im Fall eines erschlichenen Kaufvertrages kann zwar bereits der Vertragsschluss einen Gefährdungs­schaden des Verkäufers begründen, wenn seine Gegenforderung (Zahlung des Kaufpreises) aufgrund mangelnder Zahlungs­fähigkeit oder -willigkeit des Käufers der gegen ihn entstandenen Forderung (Übereignung und Übergabe der Kaufsache) nicht gleichwertig ist. Das gilt indes grundsätzlich nicht, wenn der Vertrag nur zur Zug-um-Zug-Leistung verpflichtet. […] Für Grundstücksgeschäfte bedeutet dies, dass in einem notariellen Kaufvertragsschluss noch kein Eingehungs­betrug liegt, wenn – wie im Regelfall – die Eintragung im Grundbuch von der vorherigen Kaufpreiszahlung abhängig ist.“ (Rn. 7)

Bei Grundstücksgeschäften kann ein Vermögensschaden zwar auch dadurch entstehen, dass irrtumsbedingt dem Käufer bereits vor Erfüllung seiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird. Ein solcher Schaden kann in etwa in der entgangenen Nutzungs­möglichkeit zu sehen sein. (Rn. 9)

„Ansonsten wirkt die vorübergehende Entziehung des Besitzes für sich gesehen vermögensschädigend nur dann, wenn die betroffene Sache einen wirtschaft­lichen Wert hat und entweder – teilweise – abgenutzt oder verbraucht werden soll oder wenn die konkrete Besitzübertragung im Geschäftsverkehr gewöhnlich an ein Entgelt geknüpft ist (etwa Hotelzimmer) und ein solches nicht erbracht wird. Beide Varianten sind hier nicht gegeben. Weder unterliegt ein bebautes Grundstück bei einer Besitzüberlassung von maximal neun Monaten bestimmungs­gemäß der Abnutzung oder dem Verbrauch, noch war nach den Feststellungen für die vorzeitige Übergabe eine geldwerte Gegenleistung vereinbart; dies ist bei einem Grundstückskauf auch nicht üblich.“ (Rn. 10)

Der Betrugsschaden kann ebenso wenig in der Differenz zwischen dem zunächst mit A vereinbarten und dem später von D erzielten Kaufpreis gesehen werden. „Eine durch die Baumaßnahmen verursachte Vermögensminderung an dem Grundstück stellt einen – zu dem vom Angeklagten erstrebten Vorteil nicht „stoffgleichen“ – Folgeschaden dar. Sie ist nicht das unmittelbare Ergebnis der Besitzüberlassung, sondern beruht auf gesonderten schädigenden Handlungen des Angeklagten. Ein solcher Folgeschaden kann lediglich im Rahmen der Strafzumessung „als verschuldete Aus­wirkung der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB) von Bedeutung sein.“ (Rn. 12)

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