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BGH Beschl. v. 11.12.2018 – 5 StR 577/18: Zur Zueignungs­absicht beim Raub

Sachverhalt:

Spätabends betrat die Geschädigte G das Abteil einer S-Bahn, in dem bereits der Angeklagte M und die Mitangeklagte K saßen, und setzte sich lautstark telefonierend wenige Meter entfernt auf einen Sitzplatz. Nachdem der M die G dazu aufgefordert hatte, das laute Telefonieren zu unter­lassen, entwickelte sich ein Wortgefecht mit gegenseitigen Beleidigungen. Als sich der M wenig später zum Ausstieg begab, entbrannte das Wortgefecht aufs Neue, in dessen Verlauf die G den M bespuckte und mit dem Handy Bildaufnahmen von diesem anfertigte. M fasste nunmehr den Entschluss, sich in den Besitz des Handys zu bringen, um die gemachten Bilder zu löschen. In dieser Absicht wollte er der G das Handy aus der Hand treten, traf jedoch stattdessen das Gesicht der G. Unmittelbar darauf schoss die Mitangeklagte K  mit einer Bleikugel gefüllte CO2-Pistole zweimal auf die G und traf diese an Nasenflügel und Unter­arm. Die G hielt das Handy weiterhin in der Hand. Der M entschloss sich ihr dieses endgültig wegzunehmen und schlug der G mehrmals mit wuchtigen Faustschlägen auf Oberkörper und Gesicht, wodurch es ihm gelang, das Handy in seinen Gewahrsam zu nehmen. Er verließ die S-Bahn, löschte die auf dem Handy befindlichen Bilder und legte es unter eine Tanne.

Das LG verurteilte den Angeklagten M wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Nach Ansicht des BGH hält dies der rechtlichen Nach­prüfung nicht stand, weil die für den Raub im Rahmen der Zueignungs­absicht erforderliche Aneignungs­absicht des Täters  bei der Wegnahme bloß zur Löschung von Bildern nicht gegeben ist.

Aus den Gründen:

„Zueignungs­absicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaft­lich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören”, „zu vernichten”, „preiszugeben”, „wegzuwerfen”, „beiseite zu schaffen” oder „zu beschädigen”. (Rn. 8)

„Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Handy lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungs­absicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will. Ein auf eine Aneignung gerichteter Wille lässt sich den getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Er versteht sich auch nicht von selbst. Sowohl der Anlass für die Wegnahme als auch die Besitzaufgabe am Handy kurz nach der Tat sprechen vielmehr dafür, dass die Angeklagten das Handy nicht über den Löschungs­vorgang hinaus behalten wollten.“ (Rn. 9)

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