Sachverhalt:
Die Angeklagte A betreibt ein Bestattungshaus B und steht in Geschäftsbeziehungen mit einem Krematorium K. Für Einäscherung und Einäscherungssarg entrichtete B eine „Einäscherungspauschale“ an K, von der ein Teil auf die Lieferung eines Rohsarges und der Restbetrag auf die Einäscherung entfielen. Auf Wunsch von B sollte in den Rechnungen nur „Einäscherung“ stehen. Auf Initiative von A stellte K ab 2012 die Einäscherung unmittelbar den Hinterbliebenen in Rechnung. In den Verträgen über die Feuerbestattung, die wiederum B selbst mit den Hinterbliebenen abschloss, wurde als eigene Leistung von B die Bereitstellung eines Sarges für die Einäscherung vereinbart. In einer „unverbindlichen Vorausberechnung“ wurde als gesondert von K in Rechnung zu stellende Leistung lediglich die Einäscherung aufgeführt. Die Hinterbliebenen wurden nicht über die Einäscherungspauschale aufgeklärt, die ebenfalls den Einäscherungssarg enthielt, weshalb sie davon ausgingen, dass sie K lediglich die Kosten für die Einäscherung bezahlten. Seitens von B wurde den Hinterbliebenen eine Rechnung gestellt, die auch Kosten für das gewählte Sargmodell enthielt.
Das Landgericht hat den Tatbestand des Betruges für erfüllt erachtet. Gemäß dem BGH belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Verwirklichung der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes.
Aus den Gründen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus den Feststellungen keine konkludente Täuschung dergestalt, dass die A (...) den Hinterbliebenen wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, ihnen stünde aus dem Vertrag mit K die Lieferung eines Einäscherungssarges nicht zu. (Rn. 10)
Den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen K und Hinterbliebenen hat das Landgericht dagegen nur unzureichend beschrieben. (...) Das Landgericht hat versäumt eine Auslegung der gegenseitigen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmen (...) Denn der durch die Hinterbliebenen an K gerichtete Antrag beinhaltete nach deren im Wortlaut der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommenden Vorstellung (...) und nach dem Empfängerhorizont (...) nur die Einäscherung. (...) Damit ist aber in Bezug auf die Lieferung eines Bestattungssarges schon die Grundlage einer Täuschung – nämlich der tatsächliche Erklärungsgehalt – nicht belegt. (Rn. 12)
Eine Garantenpflicht zur Offenbarung des Umstands, dass seitens von K je Sterbefall unentgeltlich ein Einäscherungssarg an B geliefert wurde, bestand nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht. Eine gesetzliche Pflicht zu einer solchen Offenbarung (...) bestand für die A nicht. Der Senat kann dem Urteil wegen der auch insoweit fehlenden Feststellungen nicht selbst entnehmen, ob zwischen K und den Hinterbliebenen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das die Wahrung ihrer Vermögensinteressen umfasste und zu einer Offenbarungspflicht aus Treu und Glaube führte (...). (Rn. 14)