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BGH, Beschl. v. 24.4.2018 – 5 StR 606/17: Zum Finalzusammenhang beim Raub

Sachverhalt:

Der Angeklagte A und der Geschädigte M trafen als Gäste der Zeugen B in deren Wohnung aufeinander. A schüchterte M zunächst verbal ein und forderte ihn sodann zu einem probeweisen Tausch ihrer „Base-Caps“ auf. Der Zusicherung des A, M werde seine Kappe umgehend wieder zurückerhalten, misstrauend, stimmte M nur aus Angst vor einem körperlichen Übergriff zu. Unter dem Vorwand, im dortigen Spiegel das Aussehen ihrer Kappen zu betrachten, begab sich A mit M in das Badezimmer. Hier zog er aus einer Hosentasche ein Messer, hielt es vor M und verlangte von ihm mit der Drohung, ihm andernfalls einen Stich zu versetzen, seine Umhängetasche. Dieser legte sie aufforderungs­gemäß auf die Waschmaschine. A nahm sie an sich, steckte seine eigene Kappe ein und behielt die des M auf. Anschließend verließ A die Wohnung. Dabei stand M weiterhin unter dem Eindruck der vorhergehenden Drohung mit dem Messer und nahm es hin, dass A mit seiner Kappe und seiner Tasche wegging.

Aus den Gründen:

Hinsichtlich der Entwendung der Kappe liegt kein schwerer Raub vor.

Zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme muss beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss der Gewaltdrohung fasst. Hier hatte A bereits vor der nur auf die Erlangung der Tasche gerichteten Gewaltdrohung bewirkt, dass M seinen Gewahrsam an der Kappe gelockert hatte. Zum Bruch dieses weiterhin bestehenden Gewahrsams kam es wiederum erst, als A die Wohnung verließ. Es ist weder eine Äußerung oder sonstige Handlung des A, die eine weitere Drohung beinhaltet haben könnte, festgestellt, wie eine schon zum Zeitpunkt seiner Gewaltdrohung bestehende Absicht des A, auch die Kappe des Geschädigten für sich zu behalten. Allein der Umstand, dass die Wirkungen einer Drohung noch andauern und der Täter dies bei der späteren Wegnahme ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht. Deshalb liegt hinsichtlich der Kappe lediglich ein Diebstahl vor. (Rn. 11)

Hinsichtlich der Umhängetasche hat A hat einen besonders schweren Raub begangen.

„Die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung erfolgt nach ständiger Rechts­prechung des Bundes­gerichtshofs nach dem äußeren Erscheinungs­bild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten, nämlich danach, ob der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder das Opfer sie ihm übergibt.“ A hat die Tasche weggenommen. Deren zuvor erzwungene Ablage durch M auf der Waschmaschine hat noch zu keiner Gewahrsamsübertragung geführt, sondern A lediglich die Möglichkeit zum anschließenden eigenen Zugriff eröffnete. (Rn. 13)

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