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BGH, Beschl. v. 26.07.2018 – 3 StR 627/17: Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei sukzessiver Mittäterschaft und zum Vorsatz bei der Geldwäsche

Sachverhalt:

Der Angeklagte A nahm in seinen Geschäftsräumen in den Niederlanden von seinen Bekannten B und H stark beschädigte Geldscheine im Gesamtwert von 500.000,00 EUR an, um diese bei seiner Hausbank einzuzahlen. Dieses Geld hatte der H von T erhalten, der mit H zusammen eine Vielzahl von Umtauschaktionen der Geldscheine beispielsweise durch Einzahlungen bei Banken oder Gold- und Autokäufe vornahm, wobei beide davon ausgingen, dass das Geld aus Straftaten stamme. A entgegnete gegenüber dem H, dass das Geld „ganz schön schlimm aussähe“, wobei er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H oder Dritte stammten. Die Bank lehnte die Entgegennahme der Geldscheine wegen ihres schlechten Zustands ab und riet auch dem A von einer Annahme ab. In der Folge vereinbarten H und A, dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet werden und A hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr.

Das Landgericht hat das Verhalten des A als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Var. 4 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Var. 1 StGB gewertet. A habe die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet und sich zugleich einen solchen Gegenstand verschafft und für sich verwahrt. Das Landgericht hat weiter angenommen, dass deutsches Strafrecht anwendbar sei, weil sich A die jedenfalls auch in Deutschland erbrachten Tatbeiträge der ehemaligen Mitangeklagten H und T, mit denen er im Wege sukzessiver Mittäterschaft gemeinschaft­lich gehandelt habe, zurechnen lassen müsse.

Aus den Gründen:

Hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts stellt der BGH fest: „Das Verhalten des in den Niederlanden handelnden A niederländischer Staats­angehörigkeit unter­fällt deutscher Strafgewalt nur insoweit, als ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 StGB festgestellt werden kann. Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungs­delikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungs­tatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungs­tatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (…). Ein solcher Erfolgsort kann hingegen bei dem Vereitelungs­tatbestand des § 261 Abs.1 Var. 3 StGB sowie bei dem Gefährdungs­tatbestand des § 261 Abs. 1 Var. 4 StGB im Inland begründet sein, weil es sich bei diesen Tatbestandsvarianten um ein Erfolgsdelikt beziehungs­weise um ein konkretes Gefährdungs­delikt handelt.“ (Rn. 14)

Der BGH stellt fest, dass eine Zurechnung des durch einen Mittäter begründeten inländischen Tatorts in Betracht kommt. „Denn eine Tat ist bei gemeinschaft­licher Begehungs­weise nach § 25 Abs. 2 StGB an jedem Ort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB begangen, wo auch nur einer der Mittäter gehandelt hat oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.„ (Rn. 15)

Im Hinblick auf eine diese Zurechnung ermöglichende (sukzessive) Mittäterschaft führt der BGH aus: „Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder diesen zu vertiefen (…). Nach diesen Maßstäben kommt auf Grundlage der bisherigen Feststellungen als Anknüpfungs­punkt einer sukzessiven Mittäterschaft durch den Angeklagten allein die Tatbestandsvariante der Gefährdung, der Herkunftsermittlung oder des Auffindens der Geldscheine nach § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB in Betracht.“ (Rn. 16)
Sollte sich H entweder als Anstifter oder wegen Versuchs einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Geldwäsche schuldig gemacht haben, dann könnte A ein inländischer Tatort nicht nach § 9 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, da dieser nicht für den angestifteten Täter gilt.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des § 261 StGB führt der BGH aus: „Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (…). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (…). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (…). Danach reichte die Vorstellung des A, das Geld stamme nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H oder Dritte für die Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäufe von Metall können Unter­schlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber darstellen, die im Fall ihrer gewerbsmäßigen Begehung von § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind (…). Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn dar­unter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (…). Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig.“ (Rn. 20 ff.)

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