Sachverhalt:
Der Angeklagte A nahm in seinen Geschäftsräumen in den Niederlanden von seinen Bekannten B und H stark beschädigte Geldscheine im Gesamtwert von 500.000,00 EUR an, um diese bei seiner Hausbank einzuzahlen. Dieses Geld hatte der H von T erhalten, der mit H zusammen eine Vielzahl von Umtauschaktionen der Geldscheine beispielsweise durch Einzahlungen bei Banken oder Gold- und Autokäufe vornahm, wobei beide davon ausgingen, dass das Geld aus Straftaten stamme. A entgegnete gegenüber dem H, dass das Geld „ganz schön schlimm aussähe“, wobei er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass die beschädigten Geldscheine nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H oder Dritte stammten. Die Bank lehnte die Entgegennahme der Geldscheine wegen ihres schlechten Zustands ab und riet auch dem A von einer Annahme ab. In der Folge vereinbarten H und A, dass das Geld zum Kauf von Nickel verwendet werden und A hierfür eine Provision erhalten sollte. Dazu kam es jedoch nicht mehr.
Das Landgericht hat das Verhalten des A als Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Var. 4 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 Var. 1 StGB gewertet. A habe die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstandes, der aus einer Katalogtat des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, gefährdet und sich zugleich einen solchen Gegenstand verschafft und für sich verwahrt. Das Landgericht hat weiter angenommen, dass deutsches Strafrecht anwendbar sei, weil sich A die jedenfalls auch in Deutschland erbrachten Tatbeiträge der ehemaligen Mitangeklagten H und T, mit denen er im Wege sukzessiver Mittäterschaft gemeinschaftlich gehandelt habe, zurechnen lassen müsse.
Aus den Gründen:
Hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts stellt der BGH fest: „Das Verhalten des in den Niederlanden handelnden A niederländischer Staatsangehörigkeit unterfällt deutscher Strafgewalt nur insoweit, als ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 StGB festgestellt werden kann. Dabei weisen die als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestalteten Tatbestandsvarianten des Verschleierungstatbestandes nach § 261 Abs. 1 Varianten 1 und 2 StGB ebenso wie diejenigen des Isolierungstatbestandes gemäß § 261 Abs. 2 StGB keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 Variante 3 oder 4 StGB auf (…). Ein solcher Erfolgsort kann hingegen bei dem Vereitelungstatbestand des § 261 Abs.1 Var. 3 StGB sowie bei dem Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Var. 4 StGB im Inland begründet sein, weil es sich bei diesen Tatbestandsvarianten um ein Erfolgsdelikt beziehungsweise um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt.“ (Rn. 14)
Der BGH stellt fest, dass eine Zurechnung des durch einen Mittäter begründeten inländischen Tatorts in Betracht kommt. „Denn eine Tat ist bei gemeinschaftlicher Begehungsweise nach § 25 Abs. 2 StGB an jedem Ort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB begangen, wo auch nur einer der Mittäter gehandelt hat oder der tatbestandliche Erfolg eingetreten ist.„ (Rn. 15)
Im Hinblick auf eine diese Zurechnung ermöglichende (sukzessive) Mittäterschaft führt der BGH aus: „Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder diesen zu vertiefen (…). Nach diesen Maßstäben kommt auf Grundlage der bisherigen Feststellungen als Anknüpfungspunkt einer sukzessiven Mittäterschaft durch den Angeklagten allein die Tatbestandsvariante der Gefährdung, der Herkunftsermittlung oder des Auffindens der Geldscheine nach § 261 Abs. 1 Variante 4 StGB in Betracht.“ (Rn. 16)
Sollte sich H entweder als Anstifter oder wegen Versuchs einer in mittelbarer Täterschaft begangenen Geldwäsche schuldig gemacht haben, dann könnte A ein inländischer Tatort nicht nach § 9 Abs. 2 StGB zugerechnet werden, da dieser nicht für den angestifteten Täter gilt.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des § 261 StGB führt der BGH aus: „Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (…). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (…). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (…). Danach reichte die Vorstellung des A, das Geld stamme nicht aus legalen Quellen, sondern aus wiederholten und nicht versteuerten Verkäufen von Metallen oder aus Umsatzsteuerstraftaten durch H oder Dritte für die Annahme seines diesbezüglichen Vorsatzes aus. Unberechtigte Verkäufe von Metall können Unterschlagungen, Diebstähle oder Untreuehandlungen gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber darstellen, die im Fall ihrer gewerbsmäßigen Begehung von § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. a StGB als Katalogtaten erfasst sind (…). Hält der Täter verschiedene Vortaten für möglich, reicht es aus, wenn darunter zumindest eine taugliche Katalogtat der Geldwäsche ist (…). Rührt der Gegenstand, auf den sich ein derartiger Vorsatz bezieht, tatsächlich nicht aus einer Katalogtat her, führt dies nicht zur Straflosigkeit dessen, der im Übrigen alle weiteren Tatbestandsmerkmale des § 261 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Er macht sich vielmehr eines untauglichen Versuchs der Geldwäsche nach § 261 Abs. 3, § 23 Abs. 3 StGB schuldig.“ (Rn. 20 ff.)