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BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18

Die Vornahme von Einzahlungen auf ein Bankkonto eines Dritten, auf das der Täter jedoch aufgrund einer Kontovollmacht uneingeschränkt Zugriff hat, ist eine strafbare Selbstgeldwäsche gemäß § 261 Abs. 9 S. 3 StGB.

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