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BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18: Zur Hehlerei in Form der Absatzhilfe – Absatzerfolg und unmittelbares Ansetzen (Teil 1)

Leitsätze:
1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus.
2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen.
(…)

Sachverhalt: Der Angekl. G und T planten, Bohrmaschinen und Werkzeuge zu stehlen und diese mittels des Transport­unternehmens des Vaters V des G zu Abnehmern zu transportieren, um sich auf diese Weise eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Am 22.3.2017 fuhr G mit einem Sattelzug Baumaschinen (Wert: ca. 26.000 €), die – wie G wusste – bei Einbrüchen von anderen Vortätern gestohlen wurden, entsprechend der Abmachung in Richtung „Balkan“. Der Sattelzug wurde von der Bundes­polizei angehalten und das Diebesgut sichergestellt. Am 12.8.2017 entwendete T von einer Baustelle einen Hydraulikhammer (Wert: 2.000 €). Im Verlauf des Tatabends verluden G und T die Diebesbeute auf einen Lkw der Firma des V. Am 14.8.2017 entwendete T einen weiteren Hydraulikhammer und verbrachte diesen auf den Lkw. G sollte beide Hydraulikhämmer nach einigen Tagen Lagerung in dem Lkw nach Kroatien transportieren. Kurz vor dem geplanten Transport wurden diese von der Bundes­polizei sichergestellt. Das LG hat G wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, verurteilt.

Aus den Gründen:
Das LG hat die Taten zu Recht als nicht vollendet angesehen, denn sowohl das Absetzen, als auch die Absatzhilfe setzen einen Absatzerfolg voraus. „Die Erfolgsbezogenheit beider Tatbestandsmerkmale entspricht der Rspr. aller Senate des BGH. Dass eine vollendete Hehlerei durch Absetzen einen Absatzerfolg, mithin eine Übertragung der Verfügungs­gewalt auf den Erwerber, voraussetzt, hat der 3. Strafsenat nach Durchführung eines Anfrage­verfahrens durch Beschluss vom 22. Oktober 2013 (…) tragend entschieden und (…) die Erfolgsbezogenheit auch auf die Variante des Absatzhelfens bezogen.“ (Rn. 16)

Zu Recht hat das LG außerdem das unmittelbare Ansetzen bejaht. „Nach der h.M. in der Literatur darf wegen der Erfolgsbezogenheit der Absatzhilfe für den Versuchsbeginn nicht auf ein unmittelbares Ansetzen zur Hilfeleistung abgestellt werden. Vielmehr setze der Versuch der Absatzhilfe notwendigerweise voraus, dass der Absatzhelfer zu einer Handlung des Vortäters Beihilfe leiste, die sich als dessen tatbestandsloser Versuch darstelle, die jeweilige Sache abzusetzen (…).“ (Rn. 21)
Der BGH folgt dem aber nicht. Abzustellen sei vielmehr auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers: „Die gesetzliche Regelung des § 259 I StGB normiert die unter die gleiche Strafdrohung gestellten Tatbestandsvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe als gleichwertige Begehungs­formen (…). Beide Merkmale bezeichnen eigenständige Unterstützungs­handlungen (…). Der Gesetzgeber hat durch die Versuchsstrafbarkeit der Absatzhilfe, in Abweichung von § 30 I StGB (…) auch den Versuch der Unterstützung unter Strafe gestellt (…).“ (Rn. 25) „Rechts­technisch hat der Gesetzgeber die in Frage stehenden Handlungen, mag es sich der Sache nach auch um eine Beihilfe handeln, als täterschaft­liches Handeln eingestuft. “ (Rn. 26)

Somit gilt: „Absatzhilfe erfasst jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei der wirtschaft­lichen Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen (…). Daher beginnt die Strafbarkeit wegen versuchter Absatzhilfe, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung unmittelbar zu einer Förderung der straflosen Absatztat des Vortäters ansetzt.“ Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium im Einzelfall „können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechts­gutgefährdung, mithin die Nähe zur vorgestellten Absatzhandlung, die aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, (…) von Bedeutung sein.“ (Rn. 31)

G „setzte sowohl durch die Fahrt mit dem Lkw in Richtung ‚Balkan‘ am 22.3.2017 wie auch durch das Beladen eines solchen mit Diebesgut zum Zwecke des kurz bevorstehenden Transports nach Kroatien im August 2017 unmittelbar zur Tat an. Seine jeweils fördernde Tathandlung fügte sich in allen Fällen in einen bereits festgelegten Absatzplan ein und stellte aus seiner Sicht, wie auch aus Sicht des jeweiligen Vortäters, den Beginn des Absatzvorgangs dar.“ (Rn. 33)

Bei den Taten vom 12. und 14.8.2017 handelt es sich entgegen der Ansicht des LG jedoch nicht um real konkurrierende Taten: „Wirkt der Hehler beim Absatz von Beute mit, die aus mehreren Vortaten stammt, handelt es sich nur um eine Tat, wenn es keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Absatzhilfe ihrerseits in mehrere Taten aufzuteilen wäre.“ (Rn. 35) „Der Tatplan des [G] war von vornherein darauf gerichtet, Stehlgut aus mehreren Diebstahlstaten fortwährend auf dem gleichen Fahrzeug zu lagern, um es in einem einheitlichen Transport nach Kroatien zu verbringen und dort zu verkaufen. (…) Dies verbindet die jeweils mehraktigen Ausführungs­handlungen zur Tateinheit.“ (Rn. 36)

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