DE / EN

BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – 2 StR 281/18: Zum Konkurrenz­verhältnis von versuchter Hehlerei und vollendeter Geldwäsche (Teil 2)

Leitsätze:
(…)
3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche.

Sachverhalt: Der Angekl. G und T planten, Bohrmaschinen und Werkzeuge zu stehlen und diese mittels des Trans­port­unter­nehmens des Vaters V des G zu Abnehmern zu trans­portieren, um sich auf diese Weise eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Am 22.3.2017 fuhr G mit einem Sattelzug Baumaschinen (Wert: ca. 26.000 €), die – wie G wusste – bei Einbrüchen von anderen Vortätern gestohlen wurden, entsprechend der Abmachung in Richtung „Balkan“. Der Sattelzug wurde von der Bundes­polizei angehalten und das Diebesgut sichergestellt. Am 12.8.2017 entwendete T von einer Baustelle einen Hydraulikhammer (Wert: 2.000 €). Im Verlauf des Tatabends verluden G und T die Diebesbeute auf einen Lkw der Firma des V. Am 14.8.2017 entwendete T einen weiteren Hydraulikhammer und verbrachte diesen auf den Lkw. G sollte beide Hydraulikhämmer nach einigen Tagen Lagerung in dem Lkw nach Kroatien trans­portieren. Kurz vor dem geplanten Trans­port wurden diese von der Bundes­polizei sichergestellt. Das LG hat G wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, verurteilt.

Aus den Gründen:
G ist in den Fällen vom 12./14.8.2017 der vollendeten Geldwäsche gem. § 261 II Nr. 2 1. Alt. StGB (‚Verwahren‘) schuldig. G „hat die Hydraulikhämmer – aufgrund des vorangegangenen gewerbsmäßigen Diebstahls des T geldwäschetaugliche Gegenstände – auf dem Lkw (…) in Obhut genommen, um sie für sich und T einige Tage später nach Kroatien zu trans­portieren und dort zu verkaufen.“ (Rn. 39)

Bei den beiden Geldwäschehandlungen handelt es sich, entgegen der Wertung des LG, jedoch um eine natürliche Handlungs­einheit (§ 52 StGB), da zwischen den Handlungen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln des G als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen lässt. „Die Verwahrung erfolgte binnen zwei Tagen auf demselben Fahrzeug (…) zum Zwecke des gemeinsamen Trans­ports nach Kroatien. Sie war bereits am 12.8.2017 von dem einheitlichen Willen getragen, Stehlgut aus mehreren gewerbsmäßigen Diebstahlstaten auf diesem Lkw vorübergehend zu lagern und (…) in Kroatien zu verwerten.“ (Rn. 43)

Für das Konkurrenz­verhältnis zwischen der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei und der durch die gleiche Tathandlung bewirkten Geldwäsche hat das LG – übereinstimmend mit der überwiegenden Meinung in der Literatur – rechts­fehlerfrei Tateinheit angenommen. Es liegt weder Spezialität, noch Subsidiarität, noch Konsumtion vor.

Zur Spezialität: „Spezialität liegt als besondere Form der Gesetzeskonkurrenz vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Straf­vorschrift aufweist und sich nur dadurch unter­scheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren Gesichtspunkt erfasst.“ (Rn. 52) Dies sei hier nicht der Fall. Der Tatbestand der Geldwäsche in Form des ‚Verwahrens‘ erfasst „sämtliche aus der Vortat herrührende Vermögensgegenstände (…), so dass auch Fallkonstellationen erfasst werden, bei denen der ursprünglich bemakelte Gegenstand mehrfach durch einen anderen oder durch mehrere Surrogate ersetzt wird (…). Demgegenüber ist die Hehlerei (…) auf Sachen beschränkt, die unmittelbar aus der Tat stammen.“ (Rn. 53) „Auch in subjektiver Hinsicht unter­scheiden sich die Tatbestände, da die Hehlerei – im Gegensatz zur Geldwäsche – neben dem Vorsatz zusätzlich eine Bereicherungs­absicht erfordert.“ (Rn. 55)

Zur Subsidiarität: Dieser stehen die unter­schiedlichen Schutz­güter entgegen. „§ 259 I StGB schützt das Vermögen, denn Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechts­widrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (…). Demgegenüber umfasst der Schutz­bereich der Geldwäsche jedenfalls i.R.d. § 261 II StGB sowohl das durch die Vortat verletzte Rechts­gut wie auch die Rechts­pflege (…).“ (Rn. 57)

Zur Konsumtion: „Konsumtion setzt voraus, dass der Unrechts­gehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird.“ (Rn. 59) „Zwar kann es aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltungen zu Über­schneidungen zwischen Hehlerei und Geldwäsche kommen. Angesichts der dargestellten unter­schiedlichen tatbestandlichen Ausprägung ist (…) jedoch keiner der beiden Tatbestände eine typische Erscheinungs­form des anderen.“ (Rn. 60)

Zum Volltext