Sachverhalt:
A stieg nach einem Casinobesuch in das Taxi des B und erbeutete von diesem, nachdem er ihn in eine dunkle Straße gelockt und zum Anhalten aufgefordert hatte unter Drohung mit einem Messer, ein Mobiltelefon und Geld. Einige Wochen später stieg A ins Taxi des C. Auch sie dirigierte A in Richtung desselben, im Dunkeln gelegenen Wendehammers. Da C von dem Überfall auf B Kenntnis hatte, forderte sie A auf, auszusteigen. A stieg aus, ging um das Fahrzeug herum und zog sein Portemonnaie. In dem Glauben, dass A die Fahrt bezahlen will, griff C nach ihrem Portemonnaie. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und C betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. Nunmehr riss A die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie der C zu greifen. C warf es auf den Beifahrersitz. Um dennoch an die Geldbörse zu gelangen, beugte sich A über sie, wobei ein Gerangel entstand, infolgedessen C leicht verletzt wurde. Im Gerangel rutschte C der Fuß von dem Bremspedal, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an eine Mauer stieß. A ging nun um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie und flüchtete.
Das LG hat A wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt.
Aus den Gründen:
Die Ablehnung des § 316a StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. „§ 316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/
Das LG hat das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu Unrecht abgelehnt. C hatte das Taxi „aus nicht verkehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um den Angeklagten ‚aus Angst‘ aussteigen zu lassen, sodann, um den Fahrpreis zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kfz noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kfz-Führer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kfz oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (…). Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (…), oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt.“ (Rn. 19)
Zu den Konkurrenzen führt der BGH aus: „(…) der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB [tritt nicht] hinter den schweren Raub gemäß §§ 249, 250 I Nr. 1a StGB zurück. Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbestand des (schweren) Raubes umfasst, da nicht jede Gewalt im Sinne des § 249 StGB zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Die verletzungsverursachenden Handlungen des A gegenüber C gingen über das Mindestmaß an Gewalt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet.“ (Rn. 21)