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BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 1 StR 311/17: Zum Verjährungs­beginn und zu der Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche

1) Verjährungs­beginn bei der Geldwäsche (Rn. 2–4): „[…] Aus der Geldwäschevortat rühren auch solche Gegenstände her, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. […] Der Geldwäscher setzt das Verwahren an erworbenen Surrogaten fort. […] Dies steht der Tatbeendigung und damit dem Verjährungs­beginn entgegen, denn das Tatunrecht ist noch nicht in vollem Umfang verwirklicht. […]“

2) Zur Leichtfertigkeit bei der Geldwäsche (Rn. 6–7): „Das Landgericht hat nach Maßgabe seiner Feststellungen zu Recht angenommen, dass sich der Angeklagte A der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 II, V StGB schuldig gemacht hat. Das von ihm verwahrte und (auch zum Erwerb von Surrogaten) verwendete Buchgeld – das er sich zudem verschafft hatte – stammte den Urteilsgründen zufolge aus einer gewerbsmäßigen Untreue des gesondert verfolgten C (§ 261 I S. 2 Nr. 4 lit. a) StGB).

Ein leichtfertiges Handeln des A hat das Landgericht unter Beachtung der gebotenen vorsatznahen Auslegung des § 261 V StGB ausreichend belegt, indem es auf die Hintergründe der vertraglichen Vereinbarungen und deren Zustandekommen abgestellt hat. Obgleich es sich um den ersten Geschäftskontakt handelte, hat die Strafkammer aufgrund einer Gesamtwürdi-gung trag­fähig begründet, dass sich A nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die Gewerbsmäßigkeit der Untreuevortat aufdrängen musste, was er aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Betracht ließ. […]“

 

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