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BGH, Beschl. v. 27.6.2019 – 1 StR 238/19 : Zum Tötungs­vorsatz bei der ersten Angriffshandlung

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und eine dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungs­vorsatz geführten Angriffshandlung (Rdn. 4).

Ein Tötungs­vorsatz hinsichtlich eines ersten Angriffes kann hinsichtlich der Intensität der Gewaltein­wirkung nicht angenommen werden, wenn es sich bei diesem lediglich um einen Stoß gegen den Oberkörper handelt. Ein trag­fähiger Schluss auf das Vorliegen eines Tötungs­vorsatzes beim ersten Angriff kann auch nicht aus Internetrecherchen des Angeklagten zu Giften und ihrer Nachweisbarkeit gezogen werden, da diese, anders als ein Angriff, eine gewaltfreie Tötungs­handlung darstellen (Rdn. 5).