Heimtücke im Sinne des § 211 StGB setzt Arglosigkeit und eine dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen der Heimtücke ist der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung (Rdn. 4).
Ein Tötungsvorsatz hinsichtlich eines ersten Angriffes kann hinsichtlich der Intensität der Gewalteinwirkung nicht angenommen werden, wenn es sich bei diesem lediglich um einen Stoß gegen den Oberkörper handelt. Ein tragfähiger Schluss auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes beim ersten Angriff kann auch nicht aus Internetrecherchen des Angeklagten zu Giften und ihrer Nachweisbarkeit gezogen werden, da diese, anders als ein Angriff, eine gewaltfreie Tötungshandlung darstellen (Rdn. 5).