Sachverhalt:
A mietete auf Aufforderung des B hin einen Pkw bei einer Autovermietung für diesen und zwei weitere Personen, den diese nach eigenen Angaben für einen Diebstahl an K benötigten. Er ging zunächst davon aus, dass „die Täter an einer Ampel oder im Stau die Autotür des K aufreißen, eine Geldtasche herausholen und wegrennen würden“ und überließ B den Pkw. Da sie „eventuell ein zweites Auto benötigen [würden]…, um dieses an einer Ampel vor das Auto des K zu stellen, aus dem die Tasche gestohlen werden solle, damit dieses nicht nach vorne wegfahren könne, bzw. um das Auto des K an einer Ampel abbremsen zu können“, überließ A den zwei weiteren Personen hierfür auch seinen eigenen Pkw, wobei ihm ein Anteil an der Tatbeute in Höhe von 1.000 Euro versprochen wurde.
Die zwei weiteren Personen entwendeten wenig später dem K einen Koffer mit insgesamt 22.330 Euro Bargeld aus dem Kofferraum, nachdem dieser seinen Pkw vor seinem Haus geparkt hatte. Um eine etwaige Gegenwehr des K zu unterbinden, sprühte ein Täter ihm Pfefferspray ins Gesicht, als er gerade aussteigen wollte. Der weitere Täter nahm in Ausführung des gemeinsamen Tatplans den Koffer mit dem Bargeld an sich. Anschließend flüchteten beide mit dem vom A angemieteten Pkw. A hatte von dieser Vorgehensweise keine Kenntnis.
Aus den Gründen:
Die Verurteilung des A wegen Beihilfe zum Raub hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
„Das LG ist zwar im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die unbekannt gebliebenen Haupttäter sich gemäß §§ 223, 224 I Nr. 2 Alt. 2, 249 I, 250 II Nr. 1 Alt. 2 StGB strafbar gemacht und A diese dabei unterstützt hat, indem er ihnen zwei Autos zur Verfügung stellte. Indes tragen die Feststellungen des LG nicht die Annahme, der Gehilfenvorsatz des A sei auf eine Haupttat in Form eines Raubes gemäß § 249 I Alt. 1 StGB gerichtet gewesen.
Gemäß § 249 I Alt. 1 StGB ist ein Raub gegeben, wenn der Täter mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels im Sinne des § 249 I StGB in Form der Gewalt gegen eine Person unterliegt in Abgrenzung zur einfachen Gewalt im Sinne der §§ 240, 253 StGB erhöhten Anforderungen. Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubs setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus.
Nach diesen Grundsätzen lag in dem – nach der Vorstellung des A – von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen keine Gewalt gegen die Person des K vor.
Nach den Feststellungen des LG sollte sich der zweite eingesetzte Pkw im Bereich einer Ampel vor dessen Auto setzen und dieses entweder abbremsen oder bei Grünlicht stehen bleiben, so dass dem Geschädigten eine Weiterfahrt nach vorne nicht möglich sein würde. Auf Grundlage dieser Urteilsfeststellungen fehlt es bei der vom A vorgestellten Verkehrssituation jedenfalls an einem körperlich wirkenden Zwang bei K. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehen-bleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei K. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des K, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nach den Feststellungen nicht von dem Vorstellungsbild des A umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.
Darüber hinaus ist das von A vorgestellte Tatbild – so wie es das LG festgestellt hat – nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern.“ (Rn. 8–12)