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BGH, Urt. v. 28.08.2019 – 5 StR 298/19: Tritt gegen den Kopf mit einem Freizeitschuh als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Sachverhalt:

Der Angeklagte (A), der sich in Begleitung der Tochter seiner Freundin befand, und der ihm unbekannte Nebenkläger (N) überquerten gemeinsam eine Straße, wobei N, der an einer Sehschwäche leidet und wegen einer Gehbehinderung einen ausholenden Gang hat, den Angeklagten versehentlich am Arm berührte. Hierdurch fühlte dieser sich provoziert, sprach den Nebenkläger an, der sich daraufhin entschuldigte. An der Haltestelle forderte A den N auf, seine vorgeblich als „Tochter“ bezeichnete Begleiterin nicht so „komisch“ anzuschauen. Um ihn zurechtzuweisen, schlug A ihm mit der Faust gegen die Schläfe, woraufhin N zu Boden ging und ihm A mit einem „Freizeitschuh“ aus Stoff und Leder mit Gummisohle aus dem Stand an den Kopf trat.

Das Landgericht hat den A wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit (einem hier nicht näher im Sachverhalt dargestellten) Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Aus den Gründen:

„Die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass A auch bei seinem Tritt gegen den Kopf des N lediglich eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB begangen habe, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen. Dabei kann sich die Gefährlichkeit schon aus der Beschaffenheit des Schuhs oder aus der konkreten Art seiner Verwendung ergeben. Ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit ist regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird. Allerdings muss sich die gesteigerte Gefährlichkeit der Verletzungs­handlung gerade aus dem Einsatz des Schuhs ergeben. Hier drängt sich nach den Feststellungen eine Verwirklichung des Qualifikations­tatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf. Bei den Schuhen handelte es sich um auf der Straße getragene Freizeitschuhe. Besonderheiten des auch aus Leder gefertigten Schuhwerks, die einer gesteigerten Gefährlichkeit von Tritten gegen den Kopf entgegenstehen könnten, sind nicht festgestellt. Angesichts der vom Tatopfer erlittenen Verletzungen und der vorhandenen Bewehrung des Fußes, die stärkeren Tritten Vorschub leistete, kommt es nicht darauf an, mit welchem Teil des Fußes der A den Geschädigten traf und wie der Schuh dort beschaffen war.“ (Rn. 9–11)