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BGH, Urt.v. 4.07.2019 – 5 StR 274/19: Zum Versuchsbeginn bei §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungs­einbruchdiebstahl)

Der Angeklagte beging keinen versuchten Wohnungs­einbruchdiebstahl, indem er ein Loch in den Verschluss der Terrassentür eines Wohnhauses bohrte, die weitere Tat aber als undurchführbar aufgab, noch bevor er den Schließmechanismus der Tür aufhebeln konnte, weil im Haus Licht angegangen war. Zur Umsetzung des geplanten Diebstahls hat er somit nicht im Sinne des § 22 StGB unmittelbar angesetzt.