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BGH, Beschl. v. 11.06.2020 – 5 StR 157/20: : Zum Verhältnis von §§ 113, 114 StGB zur versuchten Körperverletzung

Leitsatz: Widerstand gegen Vollstreckungs­beamte, tätlicher Angriff auf Vollstreckungs­beamte und versuchte Körperverletzung können zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen; Gesetzeskonkurrenz besteht nicht.

Sachverhalt: Der Angekl. A war an einem Streit zwischen zwölf Bewohnern eines Flüchtlingswohnheims beteiligt, zu dessen Schlichtung Polizisten anwesend waren. Als A mit seinem beschuhten Fuß mit Verletzungs­absicht nach seinem Kontrahenten R trat, zog ihn der Polizeiobermeister B nach hinten, um weitere Über­griffe zu verhindern. A beschimpfte ihn sofort und trat mehrfach mit bedingtem Körperverletzungs­vorsatz in Richtung seiner Beine, um sich zu befreien und weiter auf seinen Mitbewohner einwirken zu können. Da B rechtzeitig ausgewichen war, gelang ihm kein Treffer. A trat weiter ziel- und wahllos um sich, um die um ihn stehenden Polizeibeamten zu verletzen. B versuchte, den A nach unten zu drücken, was ihm aufgrund der Gegenwehr des A erst durch die Unter­stützung des Polizeibeamten H gelang. A trat mit Körperverletzungs­vorsatz in Richtung beider Polizeibeamter. Mithilfe eines dritten Polizeibeamten konnten sie A schließlich am Boden fixieren. Verletzungen erlitten die Beamten nicht.

Das Landgericht hat die Tat als Widerstand gegen Vollstreckungs­beamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungs­beamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen) gewertet.

Nach Ansicht des BGH hält dies der sachlich-rechtlichen Nach­prüfung stand.

Aus den Gründen:

„Der Angeklagte hat durch seine Tritte gegen die beiden Polizeibeamten B und H zwei Amtsträgern, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 StGB Widerstand geleistet. Das Festhalten des Angeklagten stellt eine Vollstreckungs­handlung dar. Dazu zählen alle Handlungen einer dazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des die Regelung eines konkreten Falles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die von § 113 StGB erfassten Staats­organe bestimmten und begrenzten, notfalls zwangs­weise durchsetzbaren Staats­willen bezweckt (...). Im vorliegenden Fall sollten durch das Festhalten des gewalttätigen Angeklagten – in rechtmäßiger Art und Weise – weitere Angriffe gegen den Zeugen R unter­bunden werden (...).“ (Rn. 5–7)

Ein Widerstandleisten mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt lag ebenfalls vor. „Unter Widerstand ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungs­beamten zu verstehen, mit der die Durchführung einer Vollstreckungs­maßnahme verhindert oder erschwert werden soll. Mit Gewalt wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangs­mittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (...). Die Drohung mit Gewalt besteht in dem ausdrücklichen oder konkludenten Inaussichtstellen der Gewalt­anwendung. Da § 113 StGB keinen Nötigungs­erfolg voraussetzt (...), ist mit Gewalt zwar weniger die Zwangs­wirkung als vielmehr das Zwangs­mittel gekennzeichnet (...). Allerdings muss die Gewalt gegen Amtsträger gerichtet und für ihn – unmittelbar oder mittelbar über Sachen – körperlich spürbar sein (...).“ (Rn. 9)

Die vergeblichen Tritte gegen die Polizeibeamten B und H stellen zumindest eine konkludente Drohung mit der Anwendung von Gewalt dar. Es kann daher offen bleiben, ob schon Gewalt vorliegt.

Zudem ist der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Angeklagte hat Amtsträger, die zur Vollstreckung von Gesetzen berufen sind, bei einer Diensthandlung tätlich angegriffen, indem er gegen die beiden tätigen Polizeibeamten trat. Unter einem tätlichen Angriff versteht der Senat „jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Ein­wirkung unabhängig von ihrem Erfolg“. Obgleich Ziel der Handlung die Ein­wirkung auf den Körper des Vollstreckungs­beamten sein muss, muss sich der Vorsatz nicht auf eine Körperverletzung beziehen, sondern kann auch auf eine Freiheitsberaubung gerichtet sein. (Rn. 12)

Der Senat lehnt insbesondere eine in der Literatur befürwortete restriktivere Auslegung des tätlichen Angriffs als bisher ab. Mit dem 52. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungs­beamten und Rettungs­kräften – vom 23.05.2017 wollte der Gesetzgeber lediglich die bislang in § 113 Abs. 1 StGB geregelte Begehungs­form des tätlichen Angriffs dort herauslösen und in den neuen, ein erhöhtes Strafmaß aufweisenden Straftatbestand § 114 Abs. 1 StGB, der keinen Bezug zur Vollstreckungs­handlung verlangt, trans­ferieren. Eine Änderung der Auslegung des Merkmals hat der Gesetzgeber damit nicht beabsichtigt, wie es auch der fortgeltende Wortlaut der Norm zeigt. (Rn. 13–15)

Die ebenfalls verwirklichte versuchte Körperverletzung steht zu den verwirklichten §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit. Das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten stellt ein einheitliches Tun im Sinne natürlicher Handlungs­einheit dar.

„Gesetzeskonkurrenz bedeutet, dass ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Straftatbestände erfüllt, zur Erfassung des Unrechts­gehalts der Tat aber anders als im Fall der Tateinheit bereits die Anwendung eines Tatbestandes ausreicht, so dass die übrigen Straftatbestände zurücktreten müssen (...).“ Dar­unter fallen die Fälle der Spezialität, der Subsidiarität und der Konsumtion sowie der mitbestraften Vor- oder Nachtat. (Rn. 19)

„Spezialität liegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Straf­vorschrift aufweist und sich nur dadurch von dieser unter­scheidet, dass es wenigstens noch ein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt unter einem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfasst (...).“ (Rn. 20) Spezialität liegt hier nicht vor, da keiner der drei Tatbestände eines der anderen Tatbestände vollständig enthält und sich nur darin von den anderen unter­scheidet, dass er noch mindestens ein weiteres Merkmal enthält. Schon die Tathandlungen in §§ 113 und 114 StGB sind unter­schiedlich ausgestaltet und stehen nicht in einer Art Stufen­verhältnis. § 114 Abs. 1 StGB verdrängt auch nicht § 223 Abs. 2 StGB  im Wege der Spezialität, da nicht alle Fälle des tätlichen Angriffs zugleich eine versuchte Körperverletzung darstellen.

„Subsidiarität bedeutet, dass eine Vorschrift nur hilfsweise anwendbar sein soll, also nur für den Fall Geltung beansprucht, dass nicht ein anderes Gesetz eingreift. Dies ist bei den in Rede stehenden Tatbeständen weder nach Wortlaut, systematischer Stellung noch dem Willen des Gesetzgebers der Fall.“ (Rn. 22)

„Konsumtion ist dagegen anzunehmen, wenn der Unrechts­gehalt der strafbaren Handlung durch einen der anwendbaren Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechts­güter zugrunde zu legen, die der Täter angreift, daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechts­guts muss eine – wenn nicht notwenige, so doch regelmäßige – Erscheinungs­form der Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein. (...). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei einer Verurteilung wegen des bleibenden erschöpfend erfasst werden (...). Die Konsumtion setzt zuletzt die Verletzung mehrerer Rechts­güter desselben Rechts­trägers voraus (...).“ Konsumtion liegt hier nicht vor. Während § 223 StGB die körperliche Unversehrtheit der Person schützt, schützt § 113 StGB in erster Linie die Autorität staatlicher Vollstreckungs­akte und dient damit dem Schutz des Gewaltmonopols des Staates. Daneben schützt § 113 StGB die zur Vollstreckung berufenen Personen. § 114 StGB dient insbesondere dem individuellen Schutz von Vollstreckungs­beamten während ihres Dienstes und schützt nur mittelbar das allgemeine Interesse an der Dienstausübung. § 114 StGB schützt einen Vollstreckungs­beamten nicht nur vor Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit, sondern auch vor „allen anderen mit feindseligem Willen unmittelbar auf seinen Körper zielenden Handlungen“. „Zwar wird mit dem Widerstand gegen Vollstreckungs­beamte in einer konkreten Vollstreckungs­situation nach § 113 Abs. 1 StGB häufig der tätliche Angriff gegen einen Vollstreckungs­beamten im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB einhergehen, der seinerseits vielfach eine zumindest versuchte Körperverletzung des Beamten mit sich bringt. Eine erschöpfende Erfassung des Unrechts solcher Taten wäre aber beim Zurücktreten eines dieser Straftatbestände nicht möglich. Gerade die jeweils unter­schiedlichen Schutz­richtungen der in Rede stehenden Tatbestände sprechen vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens, den Schutz von Vollstreckungs­beamten deutlich zu stärken.“ (Rn. 24)

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