Zum Hintergrund:
Der 5. Senat hat in einem Beschluss vom 8.5.2019 (Beschl. v. 8.5.2019 − 5 StR 146/
In seinem Beschluss vom 13.5.2020 antwortet nun der 2. Senat auf den Anfragebeschluss des 5. Senats vom 8.5.2019, dass er dazu geneigt ist „an der bisherigen Rechtsprechung (...) festzuhalten ist.“ (Rn. 1)
Aus den Gründen:
„Das Merkmal des Gebrauchens in § 281 StGB kann grundsätzlich zwar wie in § 267 StGB verstanden werden, jedoch muss als Tatobjekt hier gerade ein echtes Ausweispapier verwendet werden. Die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht aus.“ (Rn. 2)
„Der Wortlaut der Norm spricht damit zwar (...) nicht gegen die von ihm beabsichtigte Auslegung, allerdings auch nicht dafür (...). Die Gesetzessystematik und der Normzweck weisen hingegen in eine andere Richtung.“ (Rn. 3)
„Der Gebrauch des für einen anderen ausgestellten Ausweispapiers erfolgt dadurch, dass der Täter das Originaldokument einem anderen zur unmittelbaren Wahrnehmung zugänglich macht. Das folgt (...) aus der besonderen Bedeutung amtlicher Ausweispapiere. Aus diesem Grund sieht § 281 I StGB auch die Handlungsvariante des Überlassens eines Ausweispapiers an einen anderen vor, die keine Entsprechung bei § 267 I StGB hat. Der Rechtsverkehr verlangt zur Identifizierung einer Person (...) in vielen Fällen weiterhin die Vorlage der Urschrift des Ausweispapiers, insoweit reichen eine Ablichtung oder eine Kopie nicht aus. Nur wer ein echtes Ausweispapier zur Täuschung nutzt, nicht aber derjenige, der nur eine Ablichtung oder Kopie vorlegt, macht sich deshalb die besondere Beweiswirkung eines (amtlichen) Identitätspapiers zunutze, dessen Schutz § 281 StGB bezweckt.“ (Rn. 4)
„Die Tatsache, dass vom Standpunkt der Rechtsprechung die Möglichkeit des mittelbaren Gebrauchmachens von einer falschen Urkunde durch Vorlage einer Kopie zu einem anderen Ergebnis führt, beruht auf der Berücksichtigung seines Gegenstands. Bei § 267 I StGB geht es um eine unechte oder verfälschte Urkunde, bei § 281 I StGB um ein echtes Ausweispapier.“ (Rn. 5)
„In der Vorlage oder Übersendung der Kopie oder Abbildung eines echten Ausweispapiers ein Gebrauchmachen des echten Ausweises zu sehen, hieße, den strafrechtlichen Schutz des Rechtsverkehrs der Sache nach auf die Kopie oder Abbildung des echten Ausweispapiers zu erstrecken. Auch mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 hat der Gesetzgeber jedoch nicht die Absicht verfolgt, im Rechtsverkehr eine Kopie an die Stelle der Urschrift eines Ausweispapiers treten zu lassen (...).“ (Rn. 6)
„Soweit Täuschungen im Rechtsverkehr durch Vorlage oder Übermittlung einer Kopie oder Abbildung eines Ausweises einer anderen Person mit dem Ziel der Irrtumserregung und Verursachung einer Vermögensverfügung mit der Folge der Vermögensschädigung eines anderen erfolgen, bleibt das Verhalten als Betrug strafbar.“ (Rn. 7)