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BGH, Beschl. v. 27.5.2020 – 1 StR 118/20: Zur tätigen Reue bei der Brandstiftung gem. § 306b II Nr. 1 StGB

Leitsatz: §306e I StGB ist auf die Qualifikation des §306b II Nr.1 StGB analog anzuwenden, wenn der Täter –anstatt den Brand zu löschen – die (konkrete) Lebens­gefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungs­handlungen beseitigt.

Sachverhalt: Der 65-jährige Angekl. A und die 17-jährige G, zwischen denen sich eine Liebesbeziehung entwickelt hatte, verabredeten, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Dazu verteilte der A im Innenraum seines für Urlaubsreisen genutzten Wohnwagens Benzin und entzündete dieses, als er sich mit G darin aufhielt. Der Teppich fing sofort Feuer und die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit unkontrolliert aus, so dass der Fluchtweg durch die Eingangstür versperrt war. Zudem griff das Feuer bereits auf den in unmittelbarer Nähe des Wohnwagens geparkten Pkw des A über. In dieser Situation beschloss A, die G und sich zu retten. A  gelang es, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der G durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Wohnwagen und Pkw brannten sodann innerhalb kürzester Zeit vollständig aus. G erlitt Verbrennungen an Rücken, Unter­arm, Knie und einer Wade. Das LG hat den A wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Aus den Gründen:

Das LG hat im Rahmen der Strafzumessung den Strafrahmen des § 306b II StGB zu Grunde gelegt und zu Unrecht eine Milderung wegen tätiger Reue nach § 306e StGB abgelehnt. Die Annahme, dass andere Reueaktivitäten des Täters als das Löschen des Brandes – wie vorliegend das Verbringen der G aus dem Wohnwagen – von § 306e StGB nicht umfasst seien, hält rechtlicher Nach­prüfung nicht stand.

Ob der Täter in diesen Fällen nicht nur durch das Löschen des Brandes, sondern auch durch ein Abwenden der Gefahr Straffreiheit oder zumindest eine Strafmilderung erlangen kann ist umstritten: Eine Ansicht lehnt dies mit dem Hinweis ab, dass § 306e StGB lediglich an das Brandobjekt anknüpfe, andere befürworten eine analoge Anwendung von § 306eStGB, wenn der Täter die Gefahr auf andere Weise als das Löschen des Brandes abwendet. Eine weitere Auffassung will die §§ 314a II, III, 320 II, III StGB analog anwenden. (Rn. 9 ff.)

Der BGH befürwortet für den Fall, dass der Täter bei einer Tat nach § 306b II Nr. 1 StGB die konkrete Lebens­gefahr für das Opfer beseitigt eine analoge Anwendung des § 306e StGB und damit eine Strafmilderung nach § 49 II StGB.

Die Voraussetzungen einer Analogie liegen vor: „Die Gesetzesbegründung steht dem nicht entgegen. Ein Wille des Gesetzgebers, die Fälle des § 306a II StGB und § 306b II Nr.1 StGB vom Anwendungs­bereich des § 306e StGB auszunehmen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.“ (Rn. 15)

 „Durch die vom Gesetzgeber in §306e StGB gewählte Formulierung bleibt (…) unberücksichtigt, dass es Situationen geben kann, in denen eine andere Gefahrbeseitigung als das Löschen des Brandes effektiver sein kann, etwa wenn ein Löschen nicht mehr ohne Weiteres möglich ist, die Gefahr aber durch Verbringung der Person aus dem Gefahr­bereich un­problematisch abgewendet werden kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur bei den Brandstiftungs­delikten andere Formen der Gefahrabwendung ausschließen wollte, sondern diese Konstellation übersehen hat; somit liegt eine planwidrige Regelungs­lücke vor.“ (Rn. 19) Auch eine vergleichbare Interessenlage liegt vor, „denn das (…) Löschen des Brandes stellt lediglich einen besonderen Fall der Gefahrabwendung dar“ (Rn. 20) „Das Analogieverbot des Art.103 Abs.2 GG steht nicht entgegen. Nach überwiegender Auffassung in Rechts­prechung und Literatur ist eine Analogie zu Gunsten des Täters zulässig (…).“ (Rn. 21)

„Da das Feuer vorliegend bereits weit fortgeschritten war und der A die G nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hat, ist es sach­gerecht, §306e StGB im hiesigen Fall analog anzuwenden.“ (Rn. 24)

Zu den Konkurrenzen: Die der Qualifikation des § 224 I Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebens­gefährdung wird durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebens­gefährdung in § 306b  II  Nr. 1  StGB  verdrängt. „Dies gilt allerdings nicht für den Grundtatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB, dessen Tatvariante der Gesundheitsbeschädigung weder im Grundtatbestand des § 306a StGB noch in dem Qualifikations­merkmal einer konkreten Todesgefahr gemäß § 306b II Nr. 1 StGB enthalten ist. Die vorsätzliche Körperverletzung steht in Tateinheit zur besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b II Nr. 1 StGB.“ (Rn. 6)

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