Sachverhalt: Der Angekl. A verließ gegen 3.30 Uhr mit seinem Kfz ein Weinfest, das er zusammen mit seinem Freund B besucht hatte. Nach kurzer Fahrstrecke bemerkte er infolge Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig, dass der angetrunkene B auf der Fahrbahn lag und stieß trotz Bremsung mit einer Restgeschwindigkeit von 20–25 km/
Das LG hat A u.a. wegen versuchten (Verdeckungs-)Mordes durch Unterlassen verurteilt.
Aus den Gründen:
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da die Verdeckungsabsicht nicht hinreichend belegt ist.
Verdeckungsabsicht und bedingter Tötungsvorsatz schließen einander nicht grundsätzlich aus, sondern können auch zusammen bestehen. „Dies kann der Fall sein, wenn die maßgebliche Handlung vom Täter vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken, dieser Erfolg nach seinem Vorstellungsbild aber auch ohne den Eintritt des für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Todeserfolges bewirkt wird, der bedingt vorsätzlich herbeigeführte Tod des Opfers mithin keine verdeckungsspezifische Funktion aufweist. So ist Verdeckungsabsicht etwa anzunehmen, wenn der Täter durch die Vornahme seiner Verdeckunghandlung vorsätzlich eine Person zu Tode bringt, von der ihm – wie er weiß – überhaupt keine Entdeckung droht.“ (Rn. 6)
„Geht der Täter dagegen davon aus, dass nur der Tod des Opfers zur Vortatverdeckung führt, können Verdeckungsabsicht und lediglich bedingter Tötungsvorsatz nicht nebeneinander angenommen werden. Hiervon wird in der Regel auszugehen sein, wenn das Opfer den Täter kennt und er deshalb befürchtet, durch dessen Angaben überführt zu werden, falls es überlebt.“ (Rn. 6)
Letzteres hat das LG nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Aus einem Chatverkehr nach der Tat ist vielmehr eher darauf zu schließen, dass A befürchtete, B habe ihn erkannt und werde ihn anzeigen. Dieser Umstand würde aber der Verdeckungsabsicht entgegenstehen.