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BGH, Urt. v. 25.11.2020 – 5 StR 493/19 (Schwere Brandstiftung gem. § 306a Abs. 2 StGB bei brandbedingten Schäden im Kellerraum eines Mehrfamilienhauses)

Sachverhalt:

Im Kellerraum des von ihm mit seiner Lebens­gefährtin L bewohnten Mehrfamilienhauses entzündete A mittels offener Flamme im eigenen Kellerabteil einen mit Federbetten gefüllten Plastikbeutel. Zudem versuchte er in einem fremde Kellerabteil Kartons sowie im Kellergang stehende Autoreifen in Brand zu setzen. Als er sah, dass die Flammen selbstständig weiterbrannten, verließ er das Haus.

Nachdem er nach kurzer Zeit zurückkehrte, traf er vor dem Wohnhaus einen Hausbewohner, der bereits den Brandgeruch wahrgenommen hatte. A täuschte seine Unwissenheit vor, als er im Keller nach dem Brand sah und alarmierte die Feuerwehr. Durch den Brand drangen Rauchgase über die Abluftanlage in die Küchen und Bäder der beiden Wohnungen im Erdgeschoss, wodurch zwei Mieter Gesundheitsschäden erlitten, was A hätte vorhersehen können. Im Keller lagerte sich Ruß ab; daneben wurden Elektroleitungen und Abwasserrohre und einige im Eigentum von Hausbewohnern stehende Gegenstände beschädigt oder zerstört. Der Gesamtschaden betrug 24.000 €. Noch am selben Tag mussten Notreparaturen durchgeführt werden. Den Mietern, deren Kellerboxen beschädigt wurden, wurden andere Lager­möglichkeiten im Keller zugewiesen.

Das LG hat die Tat als Sachbeschädigungen in Tateinheit mit zwei Fällen der fahrlässigen Körperverletzung gewertet. Eine (schwere) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 sowie nach § 306a StGB hat es nicht angenommen. Weder sei ein Wohnhaus „in Brand gesetzt“ worden, noch sei ein Gebäude im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollständig oder teilweise zerstört worden.

Der BGH sieht die Ablehnung einer vollendeten Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie einer (versuchten) schweren Brandstiftung nach § 306a StGB als rechts­fehlerhaft an.

Aus den Gründen:

Brandbedingte Schäden in einem Gebäude erfüllen nur dann die Voraussetzungen einer Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der hier allein in Betracht kommenden Variante des vollständigen oder teilweisen Zerstörens, „wenn die Möglichkeit der Nutzung von Gebäudeteilen wenigstens für einzelne Zweck­bestimmungen über eine nicht unbeträchtliche Zeit aufgehoben ist, ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird oder einzelne Bestandteile gänzlich vernichtet werden, die für einen selbstständigen Gebrauch des Gebäudes bestimmt oder eingerichtet sind“. Hierfür reichen brandbedingte Schäden in Kellerräumen von Wohnhäusern aus, „wenn diese für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können.“ (Rn. 16)

Das LG, dass das teilweise Zerstören mit der Begründung ablehnte, es wäre nur zu einer kurzzeitigen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Wohnungen infolge der beschädigten im Keller verlaufenden Versorgungs­leitungen gekommen und den Mietern seien andere Lager­möglichkeiten zugewiesen worden, hat dabei den Begriff des Zerstörens im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu eng ausgelegt.

„Die Beeinträchtigung der bestimmungs­gemäßen Nutzbarkeit eines Kellers als Versorgungs- und Aufbewahrungs­raum kann den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn die erforderlichen Reparaturarbeiten infolge brandbedingter Schäden einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen.“ (Rn. 18)

Der Annahme einer erheblichen Nutzungs­einschränkung des Kellers steht nicht entgegen, dass den betroffenen Mietern andere Unterstell­möglichkeiten geboten, sowie die Wasser- und Stromversorgung mittels einer Notreparatur sichergestellt wurde. Maßgeblich ist der konkret betroffene Gebäudeteil und dessen Nutzungs­einschränkung. Vorliegend waren Kellerboxen und Versorgungs­leitungen zerstört oder beschädigt worden und der gesamte rechte Keller­bereich von Rauchgas betroffen. Auch die hohen Kosten für Reparatur und Reinigung deuten auf den enormen Umfang der zu beseitigenden Schäden hin.

Die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 StGB liegen dagegen nicht vor. Für ein (teilweises) Zerstören eines Wohngebäudes genügt die brandbedingte Beschädigung der Versorgungs­leitungen im Keller nicht. Es fehlt „an einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Wohnung für eine beträchtliche Zeit“, da die Versorgungs­leitungen noch am gleichen Tag vorläufig repariert wurden. Zudem führte die Brandlegung auch nicht zu einer erheblichen Verrußung der Wohnungen, die eine „Nutzungs­einschränkungen für eine nicht unbeträchtliche Zeit“ zur Folge hätte. (Rn. 22)

Dagegen macht sich möglicherweise derjenige nach § 306a Abs. 2 StGB strafbar, der den tatbestandlichen Erfolg lediglich an nicht unmittelbar dem Wohnen dienenden Gebäuden im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB herbeiführt, dadurch aber eine konkrete Gefahr im Sinne des § 306b Abs. 2 StGB verursacht. Ausreichend ist, „wenn zwar kein Wohnraum, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wird“, sodass auch brandbedingte Schäden in Kellerräumen eines Wohnhauses genügen, „wenn diese wegen der Beeinträchtigung für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können.“ (Rn. 24)

„Für eine Gesundheitsgefahr im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB genügen durch Rauchein­wirkung verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen“, wie sie im vorliegenden Fall anzunehmen sind. Durch die im Keller gelegene Abluftanlage breiteten sich giftige Rauchgase in Küchen und Bäder der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen aus und führten zu körperlichen Beeinträchtigungen der Mieter.

Auf subjektiver Tatbestandsseite reicht Gefährdungs­vorsatz. Naheliegend ist, dass A – auch wegen seiner Erfahrungen mit Brandlegungen in bewohnten Häusern bei seinen früheren Taten – die durch die Rauchgase entstandene Gefahr der Gesundheitsverletzungen von Mietern erkannte und billigend in Kauf nahm.

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