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BGH, Beschl. v. 02.02.2021 – 2 StR 432/20: Zum Finalzusammenhang bei der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255)

Sachverhalt:
Der Angekl. A gab in einem Telefonat im März 2019 mit dem Geschäftsführer G der Firma des Geschädigten F vor, er müsse für einen ‚guten Freund‘ eine Kaution stellen und sich hierfür 2.500 € „leihen“. Er gab an, diesen Betrag bis Monatsende zurückzuzahlen, was jedoch nicht seiner Absicht entsprach. Da ihm nicht geglaubt wurde und aus Furcht, im Fall der Weigerung könne er zuvor (im April 2015, im Januar 2018 im Juni 2018 und im September 2018) angedrohte Repressalien in die Tat umsetzen, wurden dem angekündigten und von A gesandten Boten 900 € übergeben.

Das Landgericht hat den Angekl. A wegen räuberischer Erpressung verurteilt.
Dies hält nach Ansicht des BGH rechtlichen Nach­prüfung nicht stand.


Aus den Gründen:
„Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255) erfordert ebenso wie § 249 StGB einen Finalzusammenhang zwischen dem eingesetzten Nötigungs­mittel und der vom Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung.“ Zwar genügt auch eine konkludente Drohung, die darin liegen kann, dass dem Opfer durch Verhalten des Täters zu verstehen gegeben wird, dass der Täter die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nun zur die Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers bzw. zur Duldung der Wegnahme einsetzen wird. Jedoch reicht es für die Annahme einer Drohung für sich genommen nicht aus, dass der Täter lediglich die Angst des Opfers vor erneuter Gewalt­anwendung ausnutzt. „Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht; es reicht nicht aus, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib und Leben schädigen.“ (Rn. 5)

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