Sachverhalt
Der Angekl. A hat zunächst die Tür zum Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses aufgehebelt. Anschließend hat er sich mit einem Schlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses deponiert war, Zutritt zu einer Privatwohnung verschafft. Der Angeklagte wusste von dem Schlüssel durch seiner Ex-Freundin, die in der Vergangenheit in besagter Wohnung gelebt hatte. Die aktuelle Mieterin wusste nichts von diesem Schlüssel.
Zur „Falschheit“ des Schlüssels
Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn dem Schlüssel im Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 35/
Subsumtion
Der Schlüssel, den der Angeklagte nutzte war somit „falsch“ im Sinne des § 244 I Nr. 3, IV StGB, da die aktuelle Mieterin nichts von der Existenz des Schlüssels wusste. Damit hat sich der Angeklagte durch das Aufschließen der Wohnung mit dem Schlüssel des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 I Nr. 3, IV StGB strafbar gemacht. Das vorangegangene Aufhebeln der Haustüre reichte dafür noch nicht aus, da er sich damit nur Zugang zum Treppenhaus und noch nicht zur Wohnung verschaffte.