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BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 5 StR 219/21: Zur Falschheit des Schlüssels i.S.v. § 244 I Nr. 3, IV StGB

Sachverhalt

Der Angekl. A hat zunächst die Tür zum Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses aufgehebelt. Anschließend hat er sich mit einem Schlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses deponiert war, Zutritt zu einer Privatwohnung verschafft. Der Angeklagte wusste von dem Schlüssel durch seiner Ex-Freundin, die in der Vergangenheit in besagter Wohnung gelebt hatte. Die aktuelle Mieterin wusste nichts von diesem Schlüssel.

Zur „Falschheit“ des Schlüssels

Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn dem Schlüssel im Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 35/20). Berechtigte war vorliegend die Mieterin, der durch Mietvertrag der Gebrauch der Mietsache überlassen war. Zur ordnungs­gemäßen Öffnung ihres Wohnungs­türschlosses bestimmt waren deshalb nur die der Mieterin übergebenen und ihr bekannten Schlüssel. Auch wenn ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurückbehält, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit „falsch“ (vgl. RGSt 11, 436, 437 f.). Gleiches gilt, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr von der Existenz eines weiteren Wohnungs­schlüssels hat.

Subsumtion

Der Schlüssel, den der Angeklagte nutzte war somit „falsch“ im Sinne des § 244 I Nr. 3, IV StGB, da die aktuelle Mieterin nichts von der Existenz des Schlüssels wusste. Damit hat sich der Angeklagte durch das Aufschließen der Wohnung mit dem Schlüssel des schweren Wohnungs­einbruchdiebstahls nach § 244 I Nr. 3, IV StGB strafbar gemacht. Das vorangegangene Aufhebeln der Haustüre reichte dafür noch nicht aus, da er sich damit nur Zugang zum Treppenhaus und noch nicht zur Wohnung verschaffte.

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