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BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – 6 StR 46/21: Zum Wohnungs­einbruchdiebstahl bei gemischt genutzten Gebäuden

Sachverhalt:

Der A hatte ein Fenster der Werkstatt des G aufgehebelt und gelangte so in dessen Büro-räumlichkeiten, die er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Außerdem begab er sich in die, nach dem gewaltsamen Eindringen ins Gebäude, frei zugängliche und dauerhaft bewohnte Wohnung des G im Obergeschoss, um auch dort nach Wertgegenständen zu suchen.

Fraglich ist, ob diese Feststellungen belegen, dass der A in eine Wohnung eingebrochen ist.

Zum Wohnungs­einbruchdiebstahl, § 244 I Nr. 3, IV StGB [Rn. 4]

Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend als Unter­kunft dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/19). Der Begriff umfasst auch typischerweise dem Wohnen zuzuordnende Räume, wenn sie mit dem Wohn­bereich unmittelbar verbunden sind, wie etwa Kellerräume eines Einfamilienhauses (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 112/16). Nicht umfasst sind dagegen Geschäfts- oder Ladenlokale. Falls der Täter bei einem gemischt genutzten Anwesen in einen ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Raum einbricht und von dort ungehindert in den Wohn­bereich des Tatopfers gelangt, um auch dort zu stehlen, kann darin nur dann ein Wohnungs­einbruch gesehen werden, wenn der Geschäftsraum so in den Wohn­bereich integriert ist, dass beide eine in sich geschlossene Einheit bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2008 – 4 StR 126/08).

Subsumtion [Rn. 5–6]

Das war hier nicht der Fall. Der Einbruch betraf vielmehr die rein geschäftlich genutzte „Werkstatt“ des G, die von dessen Wohn­bereich getrennt war. Somit ist lediglich eine Strafbarkeit des A wegen Diebstahls nach § 242 I StGB gegeben.

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