Sachverhalt:
Der A hatte ein Fenster der Werkstatt des G aufgehebelt und gelangte so in dessen Büro-räumlichkeiten, die er nach stehlenswerten Gegenständen durchsuchte. Außerdem begab er sich in die, nach dem gewaltsamen Eindringen ins Gebäude, frei zugängliche und dauerhaft bewohnte Wohnung des G im Obergeschoss, um auch dort nach Wertgegenständen zu suchen.
Fraglich ist, ob diese Feststellungen belegen, dass der A in eine Wohnung eingebrochen ist.
Zum Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I Nr. 3, IV StGB [Rn. 4]
Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend als Unterkunft dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 StR 526/
Subsumtion [Rn. 5–6]
Das war hier nicht der Fall. Der Einbruch betraf vielmehr die rein geschäftlich genutzte „Werkstatt“ des G, die von dessen Wohnbereich getrennt war. Somit ist lediglich eine Strafbarkeit des A wegen Diebstahls nach § 242 I StGB gegeben.