Sachverhalt:
A hat bei L Marihuana im Wert von 500 € bestellt und den Kaufpreis bereits bezahlt. Nachdem L in der Folgezeit das Marihuana wiederholt nicht lieferte, entschlosss A den L gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter aufzusuchen, um ihn zu veranlassen ihm entweder das Marihuana oder die 500 € zu geben. Um seinem Anliegen Nachdruck zu verleihen, nahm er eine Schreckschusspistole und sein Begleiter einen Billard-Queue mit. Sie suchten das Gartenhaus des L auf. Auf ihr Klopfen öffnete L arglos die Tür. A zog sofort die Schreckschusspistole und hielt sie auf den Kopf des L. L hielt diese für „echt“ und wusste nicht, dass diese ungeladen war. A forderte L auf ihn entweder das Geld oder „das Gras“ zu übergeben. L kam der Aufforderungen nicht nach. Daraufhin begann der Angeklagte sich im Zimmer nach Marihuana und anderen werthaltigen Gegenständen umzusehen. Als A sich bückte, um unter dem Tisch nachzusehen, schlug L ihm gegen die Stirn. In dem nachfolgenden Handgemenge schlug der A mindestens zweimal kräftig mit dem Knauf der Schreckschusspistole gegen den Kopf. Auch der Begleiter des A schlug L mit dem Billard-Queue gegen den Kopf. L ging aufgrund der Schläge zu Boden. Der Begleiter des A nahm 40 € Bargeld aus der Börse des L und das Handy des L an sich. Dies entsprach dem gemeinsamen Tatplan. Der Angeklagte beabsichtigte das Handy als zusätzliches Druckmittel einzusetzen, um L zu weiteren Zahlungen zu veranlassen.
Das LG verurteilte A zu erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung.
Der BGH sah die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs als rechtsfehlerhaft an.
Urteilsgründe:
Der Tatbestand des § 239a StGB bedarf einer einschränkenden Auslegung. Der Täter muss durch das Nötigungsmittel eine physische Herrschaftsgewalt über das Opfer erlangen. Die hierdurch geschaffene stabile Bemächtigungslage muss zu der Erpressung ausgenutzt werden. „Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers – wie hier – durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen.“ (Rn. 6)