Sachverhalt:
A war nachts mit seinem PKW im Stadtgebiet K unterwegs. Als er in die Straße in Richtung Innenstadt einbog, nahmen zwei Polizeibeamte die Verfolgung des A auf, um ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unterziehen. Auf der K. Straße gilt zunächst eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/
Als A den Einsatzwagen bemerkte, beschleunigte er seinen PKW Golf GTI mit Vollgas, um sich der drohenden Verkehrskontrolle zu entziehen. Er machte sich weder um andere Verkehrsteilnehmer noch um mögliche Gefahren Gedanken. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/
Obwohl die Polizisten ebenfalls ihr Fahrzeug maximal beschleunigten, verloren sie schließlich A aus den Augen. Dieser setzte die Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch die sich anschließende Fußgängerzone fort, weil er sich dort sie besten Erfolgsaussichten für sein Fluchtvorhaben versprach. Er durchquerte er eine ebenfalls als Fußgängerzone ausgewiesene 8 bis 9 Meter schmale G.Straße, die wegen einer leichten Rechtskurve schlecht einsehbar ist. A durchfuhr die Kurve und fuhr maximal beschleunigend auf eine an der linken Straßenseite befindlichen Baustelle zu, die die Straßenbreite auf 4,12 Metern verengte. Zwischen dem Ende der Baustelle und der nachfolgenden Kreuzung standen drei Personen vor einer auf der rechten Straßenseite liegenden Gaststätte. A erkannte die Personen aus etwa 40 bis 50 Meter Entfernung. Da er seine Flucht vor der Polizei weiter fortsetzen wollte, bremste er nicht ab und fuhr – auf deren Ausweichen vertrauend – mit einer Geschwindigkeit von 60 km/
Das LG verurteilte A wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB. Nach der Ansicht des BGH hält dies einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand.
Aus den Gründen:
In objektiver Hinsicht verlangt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit, das sich im konkreten Einzelfall als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. „Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.“ (Rn. 8) Diese Absicht muss weder Hauptmotiv noch Endziel sein. Es genügt, wenn das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines weiteren Ziels des Täters ist. Auch Polizeifluchtfälle werden von der Strafvorschrift erfasst, wenn es dem Täter darauf ankommt, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht unbeachtliche Wegstrecke die maximale Geschwindigkeit zu erreichen. Allerdings kann aus der Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht zur Erreichung der situativ höchstmöglichen Geschwindigkeit geschlossen werden (Rn. 9)
Der Angeklagte hat sich durch sein das maximale Beschleunigen zu Beginn der Fahrflucht in der K.Straße nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Bezüglich des Abschnitts der Fluchtfahrt in der G.Straße liegen keine ausreichenden Feststellungen bezüglich des Vorliegens des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vor. Das Landgericht hat das Vorliegen der Absicht mit der durchgängig vorhandene Fluchtmotivation des A und dessen maximaler Beschleunigung zu Beginn der Fluchtfahrt in der K.Straße begründet. Es hat nicht berücksichtigt, dass A die Rechtskurve mit maximal 51 km/