Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine geladene Schreckschusspistole nur dann eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.a, Abs. 2 Nr. 1 StGB dar, wenn beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne kann nicht vorausgesetzt werden, ohne dass Feststellungen diesbezüglich getroffen wurden. Feststellungen diesbezüglich, insbesondere hinsichtlich der Bauart der Waffe, hat das LG nicht getroffen.