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BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 StR 137/20: Zum Regelbeispiel des § 335 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Sachverhalt [vgl. Rn. 6]

Der L ist an den Notar N herangetreten und hat diesem angeboten, einen Großteil seiner anstehenden Beurkundungen im Notariat des N vornehmen zu lassen, wenn der N ihm in Zukunft einen 10-prozentigen Gebührenabschlag gewähren würde. Der N hat sich darauf eingelassen, in dem Bewusstsein, somit durch faktische Unterschreitung der gesetzlichen Beurkundungs­gebühr seine Pflicht zur Gebührenerhebung zu verletzen.

Das Landgericht sah hierdurch die Regelbeispiele der § 335 II Nr. 2 und Nr. 3 Var. 1 StGB für erfüllt.

Zum Regelbeispiel des § 335 II Nr. 2 StGB [Rn. 6]

Nach § 335 II Nr. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind damit nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Amtsträger sich aus eigenem Antrieb ständig für die Verletzung von Diensthandlungen bezahlen lässt.

Im vorliegenden Fall hat der N zwar fortgesetzt Vorteile für pflichtwidrige Diensthandlungen angenommen, hat sie aber nicht als Gegenleistung hierfür gefordert. Der L ist von sich aus an den N herangetreten. Damit ist das Regelbeispiel nach § 335 II Nr. 2 StGB nicht erfüllt.

Ergebnis [Rn. 7]

Festzuhalten ist jedoch, dass der N mit seinem Verhalten das Regelbeispiel nach § 335 II Nr. 3 Var. 1 StGB erfüllt hat, was das Landgericht auch rechts­fehlerfrei festgestellt hat. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des § 335 II Nr. 2 StGB das Vorliegen eines besonders schweren Falls verneint hätte, ist das Urteil dennoch aufzuheben.

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