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BGH, Beschl. v. 19.05.2021 – 6 StR 28/21: Zum Versuchsbeginn beim Wohnungs­einbruchdiebstahl

Sachverhalt [Rn. 2]

Der A entschloss sich in der Tatnacht gewaltsam in ein Wohnhaus einzudringen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Er warf mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe des frei zugänglichen Wintergartens, um durch das Loch die Klinke des Fensters her­unter­zudrücken und in die angrenzenden Wohnräume zu gelangen. Das Einwerfen der Scheibe verursachte einen lauten Knall, durch den die im Obergeschoss schlafenden Hausbewohner aufwachten. Dies bemerkte der A und beschloss, dass er das Haus nicht mehr ungestört durchsuchen konnte. Um nicht entdeckt zu werden, entfernte er sich.

Fraglich ist, ob damit bereits ein fehlgeschlagener Versuch des Wohnungs­einbruchdiebstahls gegeben ist.

Zum Versuchsbeginn [Rn. 4–8]

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Ein unmittelbares Ansetzen besteht in einem Verhalten des Täters, das nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammen-hang mit ihr stehen soll.

Ob bereits zur „entscheidenden“ Rechts­verletzung angesetzt wird oder sich der Täter noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechts­gut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 2020 – 5 StR 15/20).

Diese Grundsätze gelten auch für die Prüfung des Versuchsbeginns bei Qualifikations­tatbeständen oder Tatbeständen mit Regelbeispielen. Maßgeblich ist insoweit, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll, ohne dass es einen neuen Willensimpulses bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2020 – 4 StR 397/19).

Das ist beim Wohnungs­einbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, sich in direktem Anschluss daran in die Wohnung zu begeben und daraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2020 – 4 StR 397/19). Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an.

Subsumtion [Rn. 8]

Im vorliegenden Fall hatte der A beim Einschlagen des Fensters bereits die Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss daran in das Haus einzudringen, ohne dass es insoweit eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Wenngleich er zu diesem Zweck noch das Fenster öffnen und sich durch den Wintergarten in die angrenzenden Wohnräume begeben musste, war das geschützte Rechts­gut aus seiner Sicht mithin schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.

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