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BGH, Urteil v. 16.12.21 – 1 StR 187/21: Zum Zueignungs­willen bei der Unterschlagung (§ 246 StGB)

Sachverhalt

A mietete bei Firma M einen PKW (Wert: 160 000 €) für ein Jahr an, womit A nach Albanien fuhr. Dort traf er S, welchem er 48 000 € schuldete. Beim Treffen erschien S mit unbekannten Personen, denen S seinerseits diesen Geldbetrag schuldete. Schließlich ließ A den PKW als Pfand dort. Den Fahrzeugschlüssel behielt er, nachdem er das Fahrzeug abgeschlossen hatte. Danach erhob A Anzeige bei der albanischen Polizei, dass das Fahrzeug von unbekannten Personen entwendet worden sei. Die albanische Polizei konnte den PKW orten und sicherstellen; allerdings kann er vom Eigentümer nicht zurück in seinen Besitz geholt werden.

Aus den Gründen

Nach dem BGH stellt – anders als gemäß des Landgerichts – das Zurücklassen des Fahrzeugs im Gewahrsam der Gläubiger des S, dem A selbst 48.000 Euro schuldete, und die anschließend erfolgte Anzeige bei den Polizeibehörden, dass das Fahrzeug von Unbekannten entwendet worden sei, angesichts der Einbindung des Angeklagten in den Vorgang ohne weiteres eine nach außen erkennbare Manifestation seines Zueignungs­willen nach § 246 StGB dar. Der Angeklagte brachte nämlich zum Ausdruck, dass er die ihm vom Eigentümer eingeräumte tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr innehabe und somit das Fahrzeug auch nicht zurückgeben können. Auch im Falle einer Verpfändung würde eine Unterschlagung nach § 246 StGB vorliegen, weil aufgrund der hohen Verschuldung des A eben keine Anhaltspunkte vorliegen, dass A das Pfand jederzeit auslösen könnte.

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