Sachverhalt
Die Angeklagten M. N. und S. N. sowie deren Brüder B. und J. N. vereinbarten arbeitsteilig und in wechselnder Besetzung gebrauchte Kraftfahrzeuge anzukaufen und diese mit einer nach unten manipulierten Tacholaufleistung sowie unter Verschweigen von Unfallvorschäden gewinnbringend zu verkaufen, um sich auf diese Weise eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Neben dem Verkauf derartiger Fahrzeuge hatten die vier Bandenmitglieder eine weitere Einnahmequelle, indem sie in Spanien durch Dritte unterschlagene oder auf betrügerische Weise erlangte hochwertige Mietfahrzeuge unter Nutzung gefälschter Papiere und angeblicher Ankaufsverträge in Deutschland veräußerten.
Aus den Gründen
Zur Urkundenfälschung: Eine mittäterschaftliche banden- und gewerbsmäßige Urkundenfälschung wäre grundsätzlich möglich, da es sich beim Herstellen und Gebrauchmachen einer unechten Urkunde nicht um ein eigenhändiges Delikt handelt. Mittäterschaft kann regelmäßig angenommen werden, wenn aufgrund einer gemeinsamen Abrede der eine Tatgenosse die Urkunde herstellen lässt und der andere sie gebraucht oder wenn beide beim Gebrauch zusammenwirken. Denkbar ist auch eine Beteiligung des Auftraggebers als Mittäter an der Herstellung der unechten Urkunde durch einen anderen. Ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Tatbeitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, sodass eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst nicht notwendig ist. Mittäterschaft setzt indes konkrete Feststellungen zu der objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehenden Mitwirkung voraus, die sich nach der Willensrichtung der sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellt. Diese Feststellungen wurden im vorliegenden Fall nicht ausreichend vom Landgericht getroffen. Allein eine Einbindung in die Bandenstruktur sowie Wissen um die Tatbeiträge der Tatgenossen vermag den eigenen mittäterschaftlichen Tatbeitrag an der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung nicht zu ersetzen.
Zum Betrug: Der objektive Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB setzt die Absicht voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dabei müssen der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander spiegelbildlich entsprechen. Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein, das heißt als unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Vermögensverfügung dem Täter direkt aus dem geschädigten Vermögen zufließen. Ein Nutzungsausfall eines sichergestellten Fahrzeugs führt zu keinem korrespondierenden Vorteil im Vermögen der Angeklagten. Ein gutgläubiger Erwerb verhindert zudem einen Schaden in Höhe des Kaufpreises.