Zum Finalzusammenhang:
Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht. Das bloße Ausnutzen der Angst des zuvor körperlich misshandelten Opfers vor erneuter Gewaltanwendung reicht dafür nicht. Zwar kann in einem solchen Fall die Annahme naheliegen, der Täter habe dem Opfer durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, er werde die zuvor zu anderen Zwecken eingesetzte Gewalt nunmehr zur Erzwingung der erstrebten vermögensschädigenden Handlung des Opfers fortsetzen oder wiederholen Die Annahme einer konkludenten Drohung bedarf aber konkreter Feststellungen und Belege.
Subsumtion:
Der Angeklagte setzte in Ausführung seines Tatentschlusses, das Tatopfer nunmehr zur Herausgabe seiner Wertgegenstände zu nötigen, weitere Gewalt ein, indem er es an den Haaren vom Boden emporriss, die Treppen hinauf bis in die Wohnung stieß und ihm dort befahl, seine Wertsachen auszuhändigen. Die Gewalt dauerte bis zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens fort, so dass auch der erforderliche finale Zusammenhang gegeben ist.
Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.