BGH, Urteil v. 12.01.2022 – 6 StR 388/ 21: Zum schweren Bandendiebstahl (§ 244, 244a Abs. 1 StGB)
Sachverhalt (Rz. 6–9)
- Der A und mindestens zwei Mittäter – die gesondert verfolgten Z und T – entwendeten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in der Nacht zum 4. Juni 2019 einen Pkw der Marke Mazda, wobei sie das Fahrzeug durch das Verwenden der öffnete „Keyless-Go“-Systems öffneten und mithilfe eines mobilen On-Board-Diagnose-Werkzeugs über die OBD-Schnittstelle starteten. Danach wurde das Fahrzeug T übergeben, der es zur gewinnbringenden Verwertung als Kurier nach Polen fuhr.
- Zwischen dem 12. September 2019, 16 Uhr, und dem Morgen des 13. September 2019 entwendete der A gemeinsam mit dem gesondert verfolgten P und mindestens einem weiteren Mittäter auf die gleiche Weise erneut in einen Pkw der Marke Mazda. In diesem Fall fungierte P als Kurier.
- Am 16. und 17. September 2019 entwendete der A auf die die gleiche Weise wie in den vorgenannten Fällen drei weitere Pkw. In der Nacht zum 18. September 2019 brachten P, O und T jeweils eines der Fahrzeuge zur gewinnbringenden Verwertung nach Polen.
- Inder Nacht zum 26. September 2019 entwendeten die AngeklagtenA und R in auf die gleiche Weise wie zuvor einen weiteren Pkw der Marke Mazda. Auch in diesem Fall fungierte der gesondert verfolgte T. als Kurier, die Angeklagten fuhren ihm voraus.
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall A R lediglich wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) verurteilt, da ein bandenmäßiger Zusammenschluss nicht sicher feststellbar sei.. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass die Angeklagten nicht jeweils des schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen worden sind.
Zum Vorliegen einer Bandenabrede, § 244a Abs. 1 StGB (Rn. 19, 20)
Das Vorliegen einer Bandenabrede kann auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteil von 22.05.2019 – 2 StR 353/
Der Mitgliedschaft in einer Bande steht nicht entgegen, dass einzelne Beteiligte stets nur Gehilfen (zB Kurierfahrer) sein sollen (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 244 Rn. 39).