Sachverhalt (Rz. 6–9)
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall A R lediglich wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall (§§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und 3 StGB) verurteilt, da ein bandenmäßiger Zusammenschluss nicht sicher feststellbar sei.. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass die Angeklagten nicht jeweils des schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen worden sind.
Zum Vorliegen einer Bandenabrede, § 244a Abs. 1 StGB (Rn. 19, 20)
Das Vorliegen einer Bandenabrede kann auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteil von 22.05.2019 – 2 StR 353/
Der Mitgliedschaft in einer Bande steht nicht entgegen, dass einzelne Beteiligte stets nur Gehilfen (zB Kurierfahrer) sein sollen (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 244 Rn. 39).