Sachverhalt (Rz. 2)
Der Angeklagte A zündete eine Holzpalette an, die sich neben eine Vielzahl weiterer Holzpaletten sowie leerer Lager- und Materialboxen unter dem Vordach einer Lagerhalle eines Industriedienstes befand. Dabei hielt es der A zumindest ernstlich für möglich, dass das dadurch entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen könnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Tatsächlich entzündete der Brand sämtliche dort abgelegten Paletten und griff auf die Lagerhalle über. Durch das vollständige Niederbrennen der Halle, des dort gelagerten Materials und von Maschinen entstand ein Schaden von mindestens vier Millionen Euro.
Zum Vorliegen eines Tatobjekts nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Rz. 5, 6)
Gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Waren sind körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/
Zum Vorliegen eines Tatobjekts nach § 306 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB (Rz. 7)
Ein Gebäude nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/
Zum subjektiven Tatbestand der Brandstiftung (Rz. 8)
Eine vollendete Brandstiftung in der Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung das in Rede stehende Tatobjekt vom Feuer ergriffen wird und selbständig weiterbrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 324/
Subsumtion (Rz. 6, 7, 9)
Daran gemessen tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme tauglicher Tatobjekte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Aus den Urteilgründen ergibt sich auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass das in der Halle gelagerte Material und die Maschinen selbst zum gewerblichen Umsatz bestimmt waren. Das versteht sich angesichts der knappen Information zur Nutzerin der Halle („Industriedienste“) und zu den gelagerten Sachen („Material“) auch nicht von selbst, da der Begriff „Material“ gerade nicht zur Veräußerung vorgesehene Produkte sondern vielmehr Gegenstände nahelegt, die zum eigenen Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung bestimmt und daher von der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geschützt sind.
Jedoch kann den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen entnommen werden, dass durch den Angeklagten Tatobjekte in Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Brand gesetzt worden sind.
Dennoch ergeben die Urteilsgründe nicht, dass sich der A einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, da die Annahme des Landgerichts, der A habe hinsichtlich der Brandlegung mit bedingtem Vorsatz gehandelt, nicht beweiswürdigend belegt ist. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der A es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass das durch das Anzünden der Palette entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen konnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. In der Beweiswürdigung finden sich aber keinerlei Erwägungen dazu, woraus sich diese Feststellung ergibt. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen (beispielsweise aus dem Abstand der Paletten von der Gebäudewand bzw. dem Vordach oder aus der Beschaffenheit von Hallenwand bzw. Vordach) die Strafkammer gefolgert hat, der A habe ein Übergreifen der Flammen von der von ihm angezündeten Holzpalette unter dem Vordach auf die Halle für möglich gehalten und gebilligt. Ausführungen dazu sind auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der spärlichen Feststellungen zu den Örtlichkeiten und sonstigen Umständen der für den Brandstiftungsvorsatz wesentliche Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch das Anzünden einer Palette auch die Lagerhalle in Brand gerät, nicht von selbst versteht.
Der Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. StGB kann somit keinen Bestand haben.