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OLG Oldenburg urt. v. 20.06.2022 1 Ss 30/22: Zur vollständigen Vernichtung eines aus einer rechts­widrigen Tat herrührenden Beziehungs­gegenstandes im Rahmen des § 261 StGB

Sachverhalt:

Die A hatte mit Hilfe von Grillanzünder und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge Cannabis, die ihr damaliger Lebens­gefährte zuvor unerlaubt erworben hatte, verbrannt. Dadurch hatte sie verhindern wollen, dass die Betäubungs­mittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.

Aus den Gründen:

Nach der Vorstellung der A lag eine taugliche Vortat vor; sie verbrannte nach ihrer Vorstellung Cannabis, dass ihr damaliger Lebens­gefährte zuvor erworben und sich eines Vergehens nach § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte. (Rn. 9)

Bei dem durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis handelte es sich auch um ein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. (Rn. 10)

Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungs­gegenstandes der Vortat durch Verbrennen jedenfalls keine taugliche Tat im Sinne von § 261 I oder II StGB n.F. dar. So ist umstritten, ob das vollständige Zerstören des Gegenstandes ein Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes darstellt.

So wird vertreten, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungs­behörden realisiert, das Auffinden des Gegenstandes also unmöglich ist. Dies sei auch beim Zerstören der Fall. (Rn. 13)

Nach anderer Ansicht ist das Vernichten des Tatobjektes nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Das Zerstören der Vortatbeute stellt sich dabei weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat dar. (Rn. 14)

Der Senat folgt letztgenannter Ansicht. Da § 261 StGB n.F. das Vereiteln der Sicherstellung nicht als Tatmodalität ausdrücklich vorsieht, ist das Verhalten der A an § 261 II StGB n.F. zu messen. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wird aber das Zerstören nicht ausdrücklich umfasst. Vielmehr dienen die in § 261 StGB beschriebenen Tatmodalitäten der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments. Der aktuelle Gesetzeswortlaut bringt zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden sollen, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschafts­kreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungs­gegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein. (Rn. 15–19)

Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist. (Rn. 21)