Sachverhalt:
Die A hatte mit Hilfe von Grillanzünder und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte zuvor unerlaubt erworben hatte, verbrannt. Dadurch hatte sie verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.
Aus den Gründen:
Nach der Vorstellung der A lag eine taugliche Vortat vor; sie verbrannte nach ihrer Vorstellung Cannabis, dass ihr damaliger Lebensgefährte zuvor erworben und sich eines Vergehens nach § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte. (Rn. 9)
Bei dem durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis handelte es sich auch um ein taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. (Rn. 10)
Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen jedenfalls keine taugliche Tat im Sinne von § 261 I oder II StGB n.F. dar. So ist umstritten, ob das vollständige Zerstören des Gegenstandes ein Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes darstellt.
So wird vertreten, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden realisiert, das Auffinden des Gegenstandes also unmöglich ist. Dies sei auch beim Zerstören der Fall. (Rn. 13)
Nach anderer Ansicht ist das Vernichten des Tatobjektes nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Das Zerstören der Vortatbeute stellt sich dabei weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat dar. (Rn. 14)
Der Senat folgt letztgenannter Ansicht. Da § 261 StGB n.F. das Vereiteln der Sicherstellung nicht als Tatmodalität ausdrücklich vorsieht, ist das Verhalten der A an § 261 II StGB n.F. zu messen. Nach dem Wortlaut des Abs. 2 wird aber das Zerstören nicht ausdrücklich umfasst. Vielmehr dienen die in § 261 StGB beschriebenen Tatmodalitäten der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/
Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist. (Rn. 21)