Sachverhalt (Rz. 4–5)
Der Angeklagte war in seiner Eigenschaft als Zollbeamter an einer Durchsuchung im Haus des Nebenklägers beteiligt, bei der mithilfe eines Bargeldspürhundes ein größerer Bargeldbetrag gefunden und teilweise im Haus des Nebenklägers belassen wurde. Einige Monate später entschloss sich der Angeklagte aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten, von dem Nebenkläger notfalls unter Einsatz eines Messers als Drohmittel einen größeren Geldbetrag erlangen zu wollen. Er suchte ihn auf und gab vor, „vom Amtsgericht wegen einer ausstehenden Restforderung der Krankenkasse in Höhe von 12.000 € gegen die alte Firma des Nebenklägers zu kommen“, wodurch er ihn zur Herausgabe dieses Betrages veranlassen wollte. Als es hierzu nicht kam, gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, er habe einen Bargeldspürhund angefordert, mit dem „das Haus auf den Kopf gestellt werde“. Hiermit wollte er erreichen, dass der Nebenkläger seiner Behauptung, eine Amtsperson zu sein, die eine Forderung beizutreiben habe, Glauben schenkte und die Forderung erfüllte. Nachdem auch dies erfolglos geblieben war, hielt der Angeklagte dem Nebenkläger im weiteren Verlauf des Geschehens ein mitgeführtes Messer vor und äußerte nun, dass er ihn „abstechen“ werde, wenn er das Geld nicht erhalte.
Das Landgericht hat die Angabe des Angeklagten, er habe einen Bargeldspürhund angefordert, bei dessen Einsatz das „Haus auf den Kopf“ gestellt werden werde, als versuchte Erpressung und die spätere Drohung mit dem Messer als hierzu in Tateinheit (§ 52 StGB) stehende versuchte „(besonders) schwere räuberische Erpressung“ gewertet.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und mit versuchter Erpressung und mit Nötigung und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem Raub und mit fahrlässiger Körperverletzung“ verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub, versuchtem Betrug, Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung sowie mit Amtsanmaßung schuldig ist
Aus den Gründen (Rz. 6–7)
Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die versuchte Erpressung (§ 253 StGB) mit der weiteren unter Drohung mit dem Messer ausgeführten Erpressungshandlung (§ 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) ideal konkurriert. Richtigerweise ist insoweit nur eine Tat der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob sich dies im vorliegenden Fall aus einer diese beiden Handlungen des Angeklagten verbindenden Bewertungseinheit ergibt. Für den Erpressungstatbestand (§ 253 StGB) ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei lediglich die ursprüngliche Drohung den Umständen angepasst und aktualisiert, im Übrigen aber dieselbe Leistung gefordert wird. Die rechtliche Bewertungseinheit endet in diesen Fällen erst, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist. Die Annahme einer Bewertungseinheit setzt jedoch weiter voraus, dass die sukzessive ausgeführten tatbestandlichen Handlungen auf die vorhergehende aufsetzen und sich nicht als neuer Anlauf zur Erreichung des ursprünglich angestrebten Taterfolges darstellen. Dies erscheint nach den Feststellungen des Landgerichts zweifelhaft. Denn es liegt nahe, dass sich das Inaussichtstellen des Messereinsatzes auch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr als eine bloße Aktualisierung der anfänglichen, weiter durchgehaltenen Drohung (das Haus mithilfe eines Spürhundes zu durchsuchen) darstellte, weil mit ihm der ursprünglich vom Angeklagten erstrebte Anschein, eine Amtsperson mit entsprechenden Zwangsbefugnissen zu sein, erkennbar obsolet geworden war.
Allerdings hätte die Erpressung (§ 253 StGB) hier auch dann keine eigenständige Bedeutung, wenn die Voraussetzungen einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht erfüllt sein sollten. Denn angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs der Ausführungshandlungen sowie des von Anfang an bereits einen etwaigen Einsatz des Messers umfassenden Willens des Angeklagten wäre anderenfalls eine die beiden Erpressungshandlungen verbindende natürliche Handlungseinheit gegeben. Hiervon ausgehend würde jedoch der Grundtatbestand der (versuchten) Erpressung durch den Qualifikationstatbestand der (versuchten) besonders schweren räuberischen Erpressung im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.
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