Sachverhalt: (Rn. 7 f.)
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wollte sich der von Polizeikräften observierte Angeklagte M am 18. Januar 2022 gegen 2.40 Uhr deren Zugriff entziehen. Hierzu bog er mit dem von ihm geführten Pkw Opel Insignia auf einen einspurigen asphaltierten Waldweg ab. Neben dem beidseits 1,5 Meter breiten Grünstreifen begann jeweils die Bewaldung. Auf dem Waldweg kam dem Angeklagten ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei entgegen, das er als ein solches erkannte. Der Polizeibeamte hielt sein Fahrzeug „inmitten des Waldweges mit voller Beleuchtung“ an, nachdem er in einer Entfernung von ca. 250 Metern die Scheinwerfer des von dem Angeklagten geführten Pkw wahrgenommen hatte.
Der Polizeibeamte befürchtete aufgrund der vom Angeklagten fortgesetzten Fahrt, bei der dieser eine Geschwindigkeit von 66 km/
Aus den Gründen:
Das Landgericht nahm hier eine Strafbarkeit des M wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b I Nr. 3 StGB an.
Die angeführten Feststellungen reichen hierfür jedoch nicht aus. (Rn. 9)
Ein vorschriftswidriges Verhalten im – wie hier – fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde. (Rn. 10)
Zwar kann ein bedingter Körperverletzungsvorsatz festgestellt werden, ein Wille zum bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs, also die Absicht, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, jedoch nicht. Feststellungen zu dieser weitergehenden Absicht sind hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte sein Fahrzeug zwar in erster Linie als Fluchtmittel einsetzte, zugleich aber mit bedingtem Verletzungsvorsatz auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufuhr. (Rn. 11)
4 StR 121/
Im vorliegenden Fall ist nicht belegt, dass M das Fahrzeug bewusst einsetzte, um sich den Weg frei zu rammen. Trotz der beengten Raumverhältnisse ist nicht ausgeschlossen, dass er trotz Öffnen der Tür, was mit seinem festgestellten bedingten Körperverletzungsvorsatz vereinbar ist, bis zuletzt ein kollisionsfreies Passieren des Einsatzfahrzeugs für möglich hielt und anstrebte, er also den Verkehrsvorgang für sein Fortkommen nicht pervertierte. (Rn. 12)
Zudem würde die verkehrsfeindliche Absicht des Angeklagten auch seine Vorstellung voraussetzen, eine ggf. erst als sicher erkannte Kollision mit der geöffneten Fahrertür noch vermeiden zu können. (Rn. 22)