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BGH, Beschl. v. 06.06.2023 – 4 StR 70/23: Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b I Nr. 3 StGB

Sachverhalt: (Rn. 7 f.)

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen wollte sich der von Polizeikräften observierte Angeklagte M am 18. Januar 2022 gegen 2.40 Uhr deren Zugriff entziehen. Hierzu bog er mit dem von ihm geführten Pkw Opel Insignia auf einen einspurigen asphaltierten Waldweg ab. Neben dem beidseits 1,5 Meter breiten Grünstreifen begann jeweils die Bewaldung. Auf dem Waldweg kam dem Angeklagten ein ziviles Einsatzfahrzeug der Polizei entgegen, das er als ein solches erkannte. Der Polizeibeamte hielt sein Fahrzeug „inmitten des Waldweges mit voller Beleuchtung“ an, nachdem er in einer Entfernung von ca. 250 Metern die Scheinwerfer des von dem Angeklagten geführten Pkw wahrgenommen hatte.

Der Polizeibeamte befürchtete aufgrund der vom Angeklagten fortgesetzten Fahrt, bei der dieser eine Geschwindigkeit von 66 km/h erreichte, eine Kollision und entschied sich, seinen Pkw auf der Fahrerseite in die Bewaldung zu verlassen. Er stieg daher aus und stand etwa einen Schritt von der Fahrertür entfernt. Aufgrund der bereits erfolgten Annäherung des Pkw des Angeklagten schien dem Polizeibeamten ein Ausweichen nach links nicht mehr sicher möglich, weshalb er sich nunmehr über das Einsatzfahrzeug hinweg in Sicherheit bringen wollte. Hierzu machte er einen Schritt zurück und stützte sich an Dachkante und Fensterholm seines Pkw hoch. In diesem Augenblick kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit einer Geschwindigkeit nicht unter 38 km/h mit der geöffneten Fahrertür des Einsatzfahrzeugs. Diese wurde zugeschlagen und klemmte den Polizeibeamten in Höhe des Oberschenkels zwischen Dach- und Türoberkante ein, was u. a. zu einer Prellung führte. Dem Angeklagten war bei dem Fahrmanöver in Anbetracht der beengten örtlichen Gegebenheiten bewusst, dass der Zeuge hierdurch erheblich verletzt werden könnte. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf, um seine Flucht erfolgreich fortsetzen zu können.

Aus den Gründen:

Das Landgericht nahm hier eine Strafbarkeit des M wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b I Nr. 3 StGB an.

Die angeführten Feststellungen reichen hierfür jedoch nicht aus. (Rn. 9)

Ein vorschriftswidriges Verhalten im – wie hier – fließenden Verkehr wird von § 315b StGB nur erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrs­feindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrs­vorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu „pervertieren“, und es ihm darauf ankommt, hierdurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert zudem, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs in verkehrs­feindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungs­vorsatz missbraucht wurde. (Rn. 10)

Zwar kann ein bedingter Körperverletzungs­vorsatz festgestellt werden, ein Wille zum bewusst zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs, also die Absicht, den Verkehrs­vorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren, jedoch nicht. Feststellungen zu dieser weitergehenden Absicht sind hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Angeklagte sein Fahrzeug zwar in erster Linie als Fluchtmittel einsetzte, zugleich aber mit bedingtem Verletzungs­vorsatz auf den Polizeibeamten bzw. sein Fahrzeug zufuhr. (Rn. 11)

4 StR 121/18 kann auch nicht zur Begründung herangezogen werden, da hier eine andere Fallkonstellation zugrunde lag. Dort war der Angeklagte mit seinem Kraftfahrzeug mit hoher Beschleunigung auf einen Mitarbeiter zugefahren, der ihm die Ausfahrt von einem Parkplatz versperrte. Bei diesem Zufahren war es dem Angeklagten zwar allein auf seine Flucht angekommen; zugleich war ihm aber ein kollisionsvermeidendes Verhalten – etwa ein Ausweichen oder ein Herumfahren um den Mitarbeiter – nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage lag der bewusst zweckwidrige Einsatz des Kraftfahrzeugs in verkehrs­feindlicher Absicht auf der Hand. (Rn. 11)

Im vorliegenden Fall ist nicht belegt, dass M das Fahrzeug bewusst einsetzte, um sich den Weg frei zu rammen. Trotz der beengten Raum­verhältnisse ist nicht ausgeschlossen, dass er trotz Öffnen der Tür, was mit seinem festgestellten bedingten Körperverletzungs­vorsatz vereinbar ist, bis zuletzt ein kollisionsfreies Passieren des Einsatzfahrzeugs für möglich hielt und anstrebte, er also den Verkehrs­vorgang für sein Fortkommen nicht pervertierte. (Rn. 12)

Zudem würde die verkehrs­feindliche Absicht des Angeklagten auch seine Vorstellung voraussetzen, eine ggf. erst als sicher erkannte Kollision mit der geöffneten Fahrertür noch vermeiden zu können. (Rn. 22)

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