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BGH, Beschl. v. 07.02.2023 – 3 StR 247/22: Zur Bereicherungs­absicht bei schwerer mittelbarer Falschbeurkundung

Sachverhalt (Rz. 5) 

Der Angeklagte A erwarb eine GmbH und nutzte dabei gegenüber dem Notar einen fiktiven Namen und legte einen entsprechenden gefälschten kroatischen Personalausweis vor. Nach dem Vertragsschluss teilte der Notar die Übertragung der GmbH dem Handels­register mit, in dem die Änderung erfasst wurde. Das Vorgehen diente dazu, weitere Betrugstaten vorzubereiten. 

Zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung, § 271 Abs. 1, 3 StGB (Rz. 7–9) 

Im vorliegenden Fall tritt zur Urkunden­fälschung durch die Benutzung des gefälschten Ausweises eine schwere mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 und 3 StGB hinzu.  

Der notarielle Vertrag stellt eine öffentliche Urkunde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 1986 – 4 StR 400/86; BGH, Urteil vom 10. Juni 2016 – V ZR 295/14, WM 2018, 475 Rn. 6). Der darin genannte Name des Angeklagten war unrichtig. Auf ihn bezog sich auch der öffentliche Glaube der Urkunde, also die volle Beweiskraft für und gegen jedermann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2004 – 2 StR 241/04). 

Das Qualifikations­merkmal der Bereicherungs­absicht (§ 271 Abs. 3 StGB) ist gegeben. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter sich oder einen Dritten unmittelbar durch die mittelbare Falschbeurkundung bereichern will. Vielmehr genügt, dass es zu der bei Tatbegehung bezweckten Vermögensmehrung mittels der falschen Urkunde durch folgende Taten kommen soll (im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 15; demgegenüber MüKoStGB/Erb, 4. Aufl., § 271 Rn. 71). Dies ergibt sich aus Folgendem: 

Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundsdelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht (vgl. – zur „gewinnsüchtigen Urkunden­fälschung“ – bereits RG, Urteil vom 5. Juli 1928 – III 430/28, RGSt 62, 218, 220 f.; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 271 Rn. 33). Somit reicht es aus, dass die Tat als Mittel zur Erlangung des Vermögensvorteils dienen soll. Dies ist der Fall, wenn sie im Bewusstsein des Täters mit einem erstrebten Vermögensvorteil im Zusammenhang steht (s. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 303). Motiv für die an § 203 Abs. 6 StGB angelehnte Qualifikation ist die höhere Verwerflichkeit der mittelbaren Falschbeurkundung zu wirtschaft­lichen Zwecken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1993 – 5 StR 303/93, NStZ 1993, 538, 539; BT-Drucks. 13/8587 S. 39). Für diese ist nicht entscheidend, ob dazu nach Vorstellung des Täters noch weitere Zwischenschritte – wie etwa der Einsatz der Urkunde bei einer anderen Straftat – erforderlich sind. Es stellt sogar gewissermaßen den Regelfall des Qualifikations­merkmals dar, dass die Vermögenslage gerade mit Hilfe und unter Benutzung der falschen Beurkundung günstiger gestaltet werden soll (s. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 – 1 StR 698/86, BGHSt 34, 299, 302 f.). 

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