Sachverhalt (Rz. 5)
Der Angeklagte A erwarb eine GmbH und nutzte dabei gegenüber dem Notar einen fiktiven Namen und legte einen entsprechenden gefälschten kroatischen Personalausweis vor. Nach dem Vertragsschluss teilte der Notar die Übertragung der GmbH dem Handelsregister mit, in dem die Änderung erfasst wurde. Das Vorgehen diente dazu, weitere Betrugstaten vorzubereiten.
Zur schweren mittelbaren Falschbeurkundung, § 271 Abs. 1, 3 StGB (Rz. 7–9)
Im vorliegenden Fall tritt zur Urkundenfälschung durch die Benutzung des gefälschten Ausweises eine schwere mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 und 3 StGB hinzu.
Der notarielle Vertrag stellt eine öffentliche Urkunde dar (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 1986 – 4 StR 400/
Das Qualifikationsmerkmal der Bereicherungsabsicht (§ 271 Abs. 3 StGB) ist gegeben. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter sich oder einen Dritten unmittelbar durch die mittelbare Falschbeurkundung bereichern will. Vielmehr genügt, dass es zu der bei Tatbegehung bezweckten Vermögensmehrung mittels der falschen Urkunde durch folgende Taten kommen soll (im Ergebnis ebenso BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 521/
Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es darauf an, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern. Eine Beschränkung auf eine unmittelbar durch das Urkundsdelikt herbeigeführte Bereicherung ergibt sich daraus nicht. Vielmehr kommen auch mittelbare Vorteile in Betracht (vgl. – zur „gewinnsüchtigen Urkundenfälschung“ – bereits RG, Urteil vom 5. Juli 1928 – III 430/