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BGH, Beschl. v. 12.07.2023 – 6 StR 231/23: Zur Heimtücke

Sachverhalt (Rz. 2 f.)

Nach den Feststellungen tötete die Angeklagte, die mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen drei Monate alten Tochter ein Zimmer in einer Asylbewerber­unterkunft bewohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, das Kind dort am Abend des 6. August 2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Tatzeitpunkt befand sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem Gebäude, in dem sich das von der Familie bewohnte Zimmer befand, entfernt im Außen­bereich des Geländes.

Das Landgericht hat die Tat als Mord gewürdigt. Die Angeklagte habe heimtückisch gehandelt, indem sie die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemannes, der nicht mit einem Angriff auf das Kind gerechnet habe und als schutz­bereiter Dritter anzusehen sei, bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt habe.

Aus den Gründen

Die Urteilsfeststellungen belegen das Mordmerkmal Heimtücke nicht. (Rz. 4)

Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es für die Frage der Heimtücke nicht auf dessen Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es aufgrund seines Alters noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutz­bereiten Dritten. Dies ist jede Person, die den Schutz des Kindes vor Leib- oder Lebens­gefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und im Tatzeitpunkt entweder tatsächlich ausübt oder dies deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut oder vom Täter ausgeschaltet wurde. (Rz. 5)

Um den Schutz wirksam erbringen zu können, muss dieser zumindest eine „gewisse räumliche Nähe“ haben. Daran fehlt es, wenn aufgrund der Entfernung zum Tatort der tödliche Angriff schon gar nicht wahrgenommen werden kann und eine Gegenwehr auch deshalb zu spät käme, weil die räumliche Distanz erst überwunden werden muss. (Rz. 6)

Es liegt fern, dass der Ehemann mit einer Entfernung von 360 Metern die Möglichkeit gehabt hätte, einen Angriff – etwas einen Schrei des Kindes – wahrzunehmen. (Rz. 7)

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